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2. Die Erledigung von Ansprüchen auf Erstattung von Personenfahrgeldern aus der
Benützung von Vereinsfahrscheinheften, die von der Ausgabestelle in München über aus-
schließlich bayerische Staatseisenbahnstrecken ausgestellt worden sind.
Dann für den ganzen Bereich der Staatseisenbahnverwaltung:
3. Die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichts= und höheren Verwaltungsbehörde
hinsichtlich der Betriebs= und Werkstättekrankenkasse sowie der Baukrankenkasse der Staats-
eisenbahnverwaltung.
4. Die stiftungsgemäße Verfügung über die aus der Stiftung des Betriebs= und
Kanal-Ingenieurs Abraham Strauß anfallenden Mittel; die Verwaltung der Spediteur
Philipp Gutmannschen Stiftung und die stiftungsgemäße Verfügung über die hieraus
fließenden Mittel.
5. Die Abrechnung mit der Postverwaltung über die Vergütung für Stellung und
Beförderung der Postwagen und Postbeiwagen.
6. Soweit nicht das Personalamt zuständig ist, die Behandlung der gemeinsamen militärischen
Angelegenheiten und die Vertretung der Staatseisenbahnverwaltung gegenüber der Militärverwal-
tung und den übrigen deutschen Eisenbahnverwaltungen; die Abstellung des Bahnbevollmächtigten.
7. Die Behandlung der gestundeten Gebühren für Militärtransporte und die Abrech-
nung hierüber mit anderen Eisenbahnverwaltungen.
8. Die Vertretung der bayerischen Staatseisenbahnverwaltung im deutschen Frei-
kartenverband.
9. Die Vertretung der übrigen Eisenbahndirektionen im Ausschusse des deutschen Eisen-
bahnverkehrsverbandes gemeinsam mit der Eisenbahndirektion Nürnberg.
10. Die Bearbeitung der Bestimmungen über den Güterwagendienst, das Desinfektions-
wesen und das Zollabfertigungsverfahren in den allgemeinen Abfertigungsvorschriften.
11. Die Behandlung der allgemeinen Angelegenheiten des Güterwagendienstes: ins-
besondere die Bearbeitung der Vorschläge für die Neubeschaffung von Güterwagen, die Be-
arbeitung der allgemeinen Vorschriften für die Ausführung und die Uberwachung des Wagen-
dienstes, die Anordnung allgemeiner Maßnahmen zur Verhütung des Wagenmangels, die
Abgabe und Beistellung von Wagen für bestimmte Zwecke, die Abstellung von Wagen für
Militärtransporte, die Einstellung von Privatgüterwagen in den Wagenpark, die Uberlassung
bahneigener Wagen an Private oder andere Eisenbahnverwaltungen, die grundsätzliche Regelung
des Güterwagenverkehrs mit anderen Eisenbahnverwaltungen und die Vertretung der Staats-
eisenbahnverwaltung in den Güterwagenverbänden nach näherer Anordnung des Staats-