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2. gemäß § 18 Satz 1 bis 3 und § 19 der Gewerbeordnung die Genehmigung
der Stauanlage
erteilt, von Bedingungen abhängig gemacht oder versagt wird.
Abs. 2. Bezüglich der Anlagen an den übrigen Privatflüssen und Bächen hat die
Verwaltungsbehörde zu prüfen, ob mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Art. 44, 45
und des Art. 47 dieses Gesetzes, dann des § 18 Satz 1 bis 3 und des § 19 der Ge-
werbeordnung oder aus sonstigen Gründen des Gemeinwohls die Genehmigung zu versagen
oder nur unter Bedingungen zu erteilen ist.
Art. 52.
Die Beseitigung von Stauanlagen oder Triebwerken mit gespannter Wasserkraft ist
nur mit Erlaubnis der Verwaltungsbehörde zulässig. Die Erlaubnis darf nur im Interesse
des Gemeinwohls und nur insolange versagt werden, bis die zur Wahrung dieser Interessen
erforderlichen Vorkehrungen (Art. 60 Abs. 2) getroffen sind.
Art. 53.
Bei jeder Stauanlage und bei jedem Triebwerke mit gespannter Wasserkraft ist nach
Anordnung der Verwaltungsbehörde auf Kosten des Unternehmers ein bleibendes Höhenmaß
(Eichmarke, Eichpfahl, Pegel) aufzustellen, das auf eine in die Augen fallende Weise die fest-
gesetzte Wasserhöhe und zwar, sofern der Wasserstand auf einer bestimmten Mindesthöhe
erhalten werden muß, auch letztere zu bezeichnen hat.
Abs. 2. Das Gleiche gilt bei den bereits bestehenden Anlagen.
Abs. 3. Das Verfahren bei Aufstellung dieser Höhenmaße und deren Beschaffenheit
wird durch Ministerialvorschrift bestimmt; darin sind auch jene Fälle zu bezeichnen, in denen
von der Aufstellung Umgang genommen werden kann.
Art. 54.
Nach Ausführung der Anlagen und Aufstellung des Höhenmaßes hat die Verwaltungs-
behörde eine Ortsbesichtigung unter Zuziehung der Beteiligten und eines Sachpverständigen
anzuordnen.
Art. 55.
Jeder Besitzer einer Stauanlage ist für den Fall, daß und solange der Wasserstand
Beseitigung.
Höhenmaß.
Orts-
besichtigung.
über die festgesetzte Höhe steigt oder zu steigen droht, ohne Anspruch auf Entschädigung ver-
pflichtet, durch Offnung. der Schleusen und der sonstigen zur Senkung des Wasserspiegels
bestehenden Vorrichtungen sowie durch Beseitigung von Hindernissen des Wasserablaufs (Treib-
zeug, Eis, Geschiebe u. dergl.) für die Abführung des Wassers zu sorgen.
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