Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 18. 173 
2. gemäß § 18 Satz 1 bis 3 und § 19 der Gewerbeordnung die Genehmigung 
der Stauanlage 
erteilt, von Bedingungen abhängig gemacht oder versagt wird. 
Abs. 2. Bezüglich der Anlagen an den übrigen Privatflüssen und Bächen hat die 
Verwaltungsbehörde zu prüfen, ob mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Art. 44, 45 
und des Art. 47 dieses Gesetzes, dann des § 18 Satz 1 bis 3 und des § 19 der Ge- 
werbeordnung oder aus sonstigen Gründen des Gemeinwohls die Genehmigung zu versagen 
oder nur unter Bedingungen zu erteilen ist. 
Art. 52. 
Die Beseitigung von Stauanlagen oder Triebwerken mit gespannter Wasserkraft ist 
nur mit Erlaubnis der Verwaltungsbehörde zulässig. Die Erlaubnis darf nur im Interesse 
des Gemeinwohls und nur insolange versagt werden, bis die zur Wahrung dieser Interessen 
erforderlichen Vorkehrungen (Art. 60 Abs. 2) getroffen sind. 
Art. 53. 
Bei jeder Stauanlage und bei jedem Triebwerke mit gespannter Wasserkraft ist nach 
Anordnung der Verwaltungsbehörde auf Kosten des Unternehmers ein bleibendes Höhenmaß 
(Eichmarke, Eichpfahl, Pegel) aufzustellen, das auf eine in die Augen fallende Weise die fest- 
gesetzte Wasserhöhe und zwar, sofern der Wasserstand auf einer bestimmten Mindesthöhe 
erhalten werden muß, auch letztere zu bezeichnen hat. 
Abs. 2. Das Gleiche gilt bei den bereits bestehenden Anlagen. 
Abs. 3. Das Verfahren bei Aufstellung dieser Höhenmaße und deren Beschaffenheit 
wird durch Ministerialvorschrift bestimmt; darin sind auch jene Fälle zu bezeichnen, in denen 
von der Aufstellung Umgang genommen werden kann. 
Art. 54. 
Nach Ausführung der Anlagen und Aufstellung des Höhenmaßes hat die Verwaltungs- 
behörde eine Ortsbesichtigung unter Zuziehung der Beteiligten und eines Sachpverständigen 
anzuordnen. 
Art. 55. 
Jeder Besitzer einer Stauanlage ist für den Fall, daß und solange der Wasserstand 
Beseitigung. 
Höhenmaß. 
Orts- 
besichtigung. 
über die festgesetzte Höhe steigt oder zu steigen droht, ohne Anspruch auf Entschädigung ver- 
pflichtet, durch Offnung. der Schleusen und der sonstigen zur Senkung des Wasserspiegels 
bestehenden Vorrichtungen sowie durch Beseitigung von Hindernissen des Wasserablaufs (Treib- 
zeug, Eis, Geschiebe u. dergl.) für die Abführung des Wassers zu sorgen. 
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