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Absihnitt V.
Gebühren.
Art. 73.
Außer den durch die Schiffahrts-, Floß-, Kanal= und Triftordnungen zugelassenen Ge-
bühren (Art. 29, 32) können auch für die Gewährung besonderer Nutzungen an öffentlichen
Gewässern und den im Eigentum des Staates stehenden Privatflüssen und Bächen (Art. 42,
46, 51 Abs. 1), für die Einleitung von Flüssigkeiten in solche (Art. 37) sowie für die
Entnahme der in Art. 26 Abs. 2 Satz 1 aufgeführten Gegenstände Gebühren zur Staats-
kasse erhoben werden.
Abs. 2. Die näheren Bestimmungen hierüber werden durch Ministerialvorschrift getroffen.
Abteilung III.
Instandhaltung der Gewässer.
KA. Allgemeine Bestimmungen für die öffentlichen (GSewässer und für die Privatslüsse und Bäche.
Art. 74.
Die Instandhaltung der Gewässer ist, soweit sie nicht durch den Staat oder die Kreis= Ver=
gemeinde erfolgt, eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung; sie umfaßt die Erhaltung des ord- pflichtungen.
nungsmäßigen Zustandes der Gewässer (Reinigung und Räumung des Flußschlauches, Frei-
haltung, Schutz und Unterhaltung der Ufer) und, soweit das Gemeinwohl es erfordert, die
Ausführung und Unterhaltung von Flußregulierungen, Dammbanten und Wildbachverbauungen.
Abs. 2. Der Kreis der Beteiligten sowie der Umfang der einzelnen Verpflichtung
bemißt sich nach den Bestimmungen dieser Abteilung.
Abs. 3. Etwaige auf Privatrechtstiteln beruhende Verpflichtungen zur Instandhaltung
der Gewässer werden durch die Bestimmungen der Abs. 1, 2 nicht berührt.
Art. 75.
Zum Zwecke der Instandhaltung der Gewässer kann die Verwaltungsbehörde für be- Normalprofil.
stimmte Gewässer das Normalprofil für Nieder-, Mittel= und Hochwasser, und soweit ein Normallinien.
Bedürfnis besteht, auch die dazu gehörigen Normallinien festsetzen.
Art. 76.
Die Verwaltungsbehörde hat für alle öffentlichen Flüsse und für die Privatflüsse und über-
Bäche mit erheblicher Hochwassergefahr (Art. 97), ferner, soweit ein Bedürfnis besteht, auch c
für sonstige Privatflüsse und Bäche die Grenzen des Uberschwemmungsgebiets festzusetzen. "