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5. für Herstellung und Unterhaltung genossenschaftlicher Trink= und Nutzwasserleitungen;
6. zur Inanspruchnahme von Grund= und Quellwasser, das für öffentliche Zwecke,
insbesondere zur Befriedigung eines unabweisbaren wirtschaftlichen Bedürfnisses
einer Gemeinde oder einer Ortschaft notwendig ist.
Art. 154.
Auf die Zwangsenteignung finden die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Zwangs-
abtretung von Grundeigentum für öffentliche Zwecke, vom 17. November 1837 und die
Vorschriften der Art. 16 bis 26 des I. Abschnitts des Gesetzes vom 23. Februar 1879
zur Ausführung der Reichs-Zivilprozeßordnung und Konkursordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Juni 1899 entsprechende Anwendung, soweit nicht in den Art.
155, 156 ein anderes bestimmt ist.
Art. 155.
Der zur Enteignung Verpflichtete kann auf der Abtretung seines Eigentums an Stelle
der in Anspruch genommenen Belastung mit einer Dienstbarkeit nur dann bestehen, wenn
die Belastung zur Folge hätte, daß sein Eigentum nicht mehr zweckmäßig benützt werden kann.
Art. 156.
In den Fällen, in denen die Zwangsenteignung zulässig ist, muß auf Anordnung der
Verwaltungsbehörde jeder Besitzer auf seinem Grund und Boden alle Handlungen, die zur
Vorbereitung des Unternehmens erforderlich sind, gegen Entschädigung vornehmen lassen.
Abs. 2. Auf Verlangen des Besitzers hat die Verwaltungsbehörde dem Unternehmer,
sofern dieser nicht der Staat ist, die vorgängige Leistung einer entsprechenden Sicherheit
aufzuerlegen.
Art. 157.
Das von den Berechtigten nicht benützte Wasser eines Privatflusses kann sowohl von Sonstige
den Ufereigentümern, welche nicht schon auf Grund des Art. 45 benützungsberechtigt sind, 3wangsrechte.
als auch von den Besitzern von Grundstücken, die nicht an dem Flusse liegen, gegen vor-
gängige volle Entschädigung in Anspruch genommen und ihnen durch die Verwaltungsbehörde
zugewiesen werden,
1. wenn der beabsichtigte Gebrauch einen erheblichen Nutzen für die Landeskultur
einschließlich der Teichwirtschaft oder für die Industrie mit hoher Wahrscheinlichkeit
erwarten läßt, und
2. wenn der Berechtigte auf ergangene Aufforderung der Verwaltungsbehörde nicht
innerhalb einer angemessenen Frist das Wasser selbst nutzbar verwendet oder be-
sondere Umstände nachweist, die ihn an dieser Verwendung hindern.