Haftung der
Entschä-
digungen.
Im
allgemeinen.
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oder zu entstehen drohen und diese Ubelstände durch Anderung der Stauanlage, ohne den
bisherigen Betrieb derselben wesentlich zu schmälern, beseitigt werden können, so müssen die
Eigentümer solcher Anlagen auf Anordnung der Verwaltungsbehörde die Abänderung gegen
Entschädigung auf Kosten der Beschädigten entweder selbst vornehmen oder deren Vornahme
dulden.
Art. 165.
Die im Art. 7 Abs. 2 Satz 2, Art. 37 Abs. 5, Art. 45 Abs. 2, Art. 47 Abs. 2,
Art. 69, Art. 79 Abs. 3 Satz 2, Art. 82, Art. 107 Abs. 1 Satz 2 und Abft. 2,
Art. 109 Abs. 2, Art. 138 Abs. 3, Art. 157, Art. 158 Abs. 1 und in den Artikeln
160 bis 164 bestimmten Entschädigungen haften, wenn der Gegenstand, wegen dessen die
Entschädigung zu gewähren ist, einer Belastung mit einer Reallast, einer Hypothek, einer
Grundschuld oder einer Rentenschuld unterworfen ist, für diese Rechte.
Abs. 2. Die Entschädigung wird frei, wenn nicht der Berechtigte innerhalb der Frist
von einem Monate Widerspruch gegen die Zahlung der Entschädigung an den zu Ent-
schädigenden dem Zahlungspflichtigen gegenüber erhoben hat. Die Frist beginnt mit der
Fälligkeit der Entschädigung, sofern aber der Berechtigte vor diesem Zeitpunkte bei dem
Zahlungspflichtigen sein Recht angemeldet hat, erst, wenn der Zahlungspflichtige ihm den
Eintritt der Entschädigungspflicht angezeigt hat. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie
untunlich ist.
Abs. 3. Erhebt ein Berechtigter innerhalb der Frist Widerspruch gegen die Zahlung
der Entschädigung an den zu Entschädigenden, so kann dieser und jeder Berechtigte die Eröff-
nung eines Verteilungsverfahrens nach den für die Verteilung des Erlöses im Falle der
Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften beantragen. Die Zahlung hat in diesem Falle
an das für das Verteilungsverfahren zuständige Gericht zu erfolgen.
Abteilung VII.
Zuständigkeit und Verfahren.
Abschnitt I.
Zuständigkeit..
Art. 166.
Der Vollzug des Gesetzes obliegt vorbehaltlich der Zuständigkeit der Gerichte den
Behörden der inneren Verwaltung.
Abs. 2. Die Zuständigkeit der Behörden der inneren Verwaltung wird durch Ver-
ordnung geregelt.