Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Haftung der 
Entschä- 
digungen. 
Im 
allgemeinen. 
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oder zu entstehen drohen und diese Ubelstände durch Anderung der Stauanlage, ohne den 
bisherigen Betrieb derselben wesentlich zu schmälern, beseitigt werden können, so müssen die 
Eigentümer solcher Anlagen auf Anordnung der Verwaltungsbehörde die Abänderung gegen 
Entschädigung auf Kosten der Beschädigten entweder selbst vornehmen oder deren Vornahme 
dulden. 
Art. 165. 
Die im Art. 7 Abs. 2 Satz 2, Art. 37 Abs. 5, Art. 45 Abs. 2, Art. 47 Abs. 2, 
Art. 69, Art. 79 Abs. 3 Satz 2, Art. 82, Art. 107 Abs. 1 Satz 2 und Abft. 2, 
Art. 109 Abs. 2, Art. 138 Abs. 3, Art. 157, Art. 158 Abs. 1 und in den Artikeln 
160 bis 164 bestimmten Entschädigungen haften, wenn der Gegenstand, wegen dessen die 
Entschädigung zu gewähren ist, einer Belastung mit einer Reallast, einer Hypothek, einer 
Grundschuld oder einer Rentenschuld unterworfen ist, für diese Rechte. 
Abs. 2. Die Entschädigung wird frei, wenn nicht der Berechtigte innerhalb der Frist 
von einem Monate Widerspruch gegen die Zahlung der Entschädigung an den zu Ent- 
schädigenden dem Zahlungspflichtigen gegenüber erhoben hat. Die Frist beginnt mit der 
Fälligkeit der Entschädigung, sofern aber der Berechtigte vor diesem Zeitpunkte bei dem 
Zahlungspflichtigen sein Recht angemeldet hat, erst, wenn der Zahlungspflichtige ihm den 
Eintritt der Entschädigungspflicht angezeigt hat. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie 
untunlich ist. 
Abs. 3. Erhebt ein Berechtigter innerhalb der Frist Widerspruch gegen die Zahlung 
der Entschädigung an den zu Entschädigenden, so kann dieser und jeder Berechtigte die Eröff- 
nung eines Verteilungsverfahrens nach den für die Verteilung des Erlöses im Falle der 
Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften beantragen. Die Zahlung hat in diesem Falle 
an das für das Verteilungsverfahren zuständige Gericht zu erfolgen. 
Abteilung VII. 
Zuständigkeit und Verfahren. 
Abschnitt I. 
Zuständigkeit.. 
Art. 166. 
Der Vollzug des Gesetzes obliegt vorbehaltlich der Zuständigkeit der Gerichte den 
Behörden der inneren Verwaltung. 
Abs. 2. Die Zuständigkeit der Behörden der inneren Verwaltung wird durch Ver- 
ordnung geregelt.
	        
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