Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

226

4

Nr.  57181I.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  7.  Januar  1907  über  Abänderung
der  Gewerbeordnung.

K.  Staatsministerien  des  Königlichen  gauses  und  des  Außern,  dann  des  Innern
beider  Abteilungen.

Zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  7.  Januar  1907,  betreffend  die  Abänderung  der
Gewerbeordnung  (Reichs-Gesetzblatt  S.  3)  wird  folgendes  bestimmt:

1.  Nach  Art.  1  des  Gesetzes  ist  der  Betrieb  des  Gewerbes  als  Bauunternehmer  und
Bauleiter  sowie  der  Betrieb  einzelner  Zweige  des  Baugewerbes  zu  untersagen,  wenn  Tatsachen
  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit  des  Gewerbetreibenden  in  Bezug  auf  diesen
Gewerbebetrieb  dartun.  Ein  Einschreiten  auf  Grund  dieser  Bestimmungen  ist  nicht  nur
gegen  einzelne  Personen,  sondern  auch  gegen  Personenvereinigungen,  juristische  Personen  u.  dgl.
zulässig.  Voraussetzung  ist  jedoch  stets  der  Betrieb  eines  Gewerbes,  also  eine  gewerbliche
Tätigkeit  auf  eigene  Rechnung  (vgl.  die  Motive  zum  Gesetzentwurf  S.  7).  Die  Tatsachen,
welche  die  Unzuverlässigkeit  des  Gewerbetreibenden  in  Bezug  auf  seinen  Gewerbebetrieb  dartun,
können  sowohl  auf  dem  Gebiete  der  beruflichen  Sachkunde,  als  auch  auf  moralischem  oder
wirtschaftlichem  Gebiete  liegen  (Motive  S.  6/7).  Im  Art.  2  (§  35  a  Abs.  1)  sind  jene
Personen  bezeichnet,  welche  als  genügend  theoretisch  vorgebildet  zu  betrachten  und  deshalb  in
dieser  Hinsicht  nicht  zu  beanstanden  sind,  während  §  35  a  Abs.  2  den  Kreis  jener  Personen
bestimmt,  bei  welchen  eine  ausreichende  theoretische  und  praktische  Vorbildung  vorausgesetzt
  werden  muß  und  deshalb  eine  Bemängelung  in  diesen  Beziehungen  nicht  geltend
gemacht  werden  kann.  Bei  diesen  Personen  kann  jedoch  die  Untersagung  des  Gewerbebetriebs
gleichfalls  erfolgen,  wenn  die  Unzuverlässigkeit  in  beruflicher  Hinsicht  anderen  Gründen,  als
mangelhafter  technischer  Vorbildung  entspringt.

Als  bangewerkliche  Fachschulen  im  Sinne  des  §  35  a  Abs.  1  gelten  die  K.  Baugewerkschule
  in  München,  die  Kreisbaugewerkschulen  in  Kaiserslautern  und  Würzburg  und  die
städtischen  Baugewerkschulen  in  Augsburg,  Bamberg,  Nürnberg,  Passau  und  Regensburg.

Die  Gleichstellung  der  Prüfungen  und  Zeugnisse  anderer  Fachschulen  mit  den  im
*  35a  Abs.  1  genannten  bleibt  vorbehalten.

Der  Untersagung  des  Gewerbebetriebs,  welche  in  erster  Instanz  den  Distriktsverwaltungsbehörden,
  in  München  der  Lokalbankommission  zusteht,  muß  die  Anhörung  von  Sachverständigen
  vorangehen,  deren  Ernennung  den  gleichen  Behörden  zukommt.  Soweit  es  sich
um  die  Begutachtung  für  handwerksmäßige  Betriebe  handelt,  ist  vor  der  Ernennung  der
Sachverständigen  die  Handwerkskammer  des  Bezirks  zu  hören.  Im  übrigen  gelten  für  die
Vernehmung  der  Sachverständigen  die  desfallsigen  Vorschriften  für  Verwaltungssachen.