Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 4. 15 
Artikel III. 
Grundlagen für die Ausführung des Regulierungswerkes. 
1. Die Ausbildung dieses Fahrwassers soll durch den Einbau eines Niederwasserbettes 
zwischen die vorhandenen festen Stromufer bewirkt werden; dabei ist der von dem Groß- 
herzoglich Badischen Oberbaudirektor Honsell im Winter 1896/97 im Auftrag der drei 
beteiligten Regierungen bearbeitete Entwurf zu Grunde zu legen mit folgenden Maßgaben: 
# )es bleibt vorbehalten, in den Biegungen des Rheins bei Maxan die Windungen 
des Niederwasserbettes ähnlich wie in geraden Strecken durchzuführen, sowie an 
einzelnen Stellen, insbesondere zwischen der Schiffbrücke Greffern-Drusenheim und 
der Renchmündung einen sehr langen Ubergang durch Einschaltung einer Windung 
zu beseitigen. 
Diese etwaigen Anderungen des Entwurfes sollen erörtert werden, bevor mit 
den Arbeiten in der betreffenden Abteilung begonnen wird. Hierbei wäre aber 
daran festzuhalten, daß die Länge der Windungen jedenfalls größer sei, als sie 
zur Zeit im nicht regulierten Strom vorhanden ist; auch sollen Abänderungen des 
Entwurfs, welche mit wesentlich größeren Kosten verbunden sind, tunlichst ver- 
mieden werden. 
b) als Abschluß der Regulierung bei Kehl-Straßburg wird der Ausbau einer über- 
gangsstrecke vom Ende des Niederwasserbettes (bad. Km. 124) stromauf in Aus- 
sicht genommen. Diese Übergangsbauten sind so anzulegen, daß eine Gefährdung 
der Pfeiler der festen Rheinbrücke bei Kehl-Straßburg vermieden wird. Falls die 
Übergangsstrecke in der Form einer Stromspaltung ausgebildet wird, ist die 
Strombreite gleichmäßig zu teilen. Bei der Ausführung und bei etwaigen Nach- 
arbeiten soll tunlichst darauf Bedacht genommen werden, daß beide Stromarme 
annähernd gleiche Wassermengen führen. 
2. Während der Ausführung der Regulierungsarbeiten ist das Verhalten der Bau- 
werke und deren Wirkung auf die Zustände und Vorgänge im Strombett, namentlich auch 
hinsichtlich der Erosionserscheinungen unausgesetzt zu beobachten. Die so gewonnenen Er- 
fahrungen sollen für die zweckdienlichste Ausgestaltung des Regulierungswerkes, insbesondere 
bezüglich der Breite und der Form des Niederwasserbettes sowie der Stärke der Bankon- 
struktionen verwertet werden. 4 
3. Wenn im Laufe der Ausführungen wesentliche Anderungen oder Ergänzungen der 
vereinbarten Entwurfgrundlagen als notwendig oder wünschenswert sich erweisen, werden 
die beteiligten Regierungen hierwegen gemeinsam Entschließung treffen. 
4. Jedenfalls nach Ablauf des dritten Baujahres wird seitens der beteiligten Re- 
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