Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 30. 459 
2. ständig und ausschließlich einem frommen, milden, gemeinnützigen oder Unterrichts- 
zweck oder dem Bergbau dienen; 
3. öffentlichen Verkehrszwecken dienen, wie Eisenbahnen, Kanäle und Straßen nebst 
den dazu gehörigen Gebäuden, Brücken und ähnlichen Gegenständen. 
Art. 260 (250). 
Die gesetzlichen Vertreter der gebührenpflichtigen Rechtssubjekte haben den Wert der 
Grundstücke und diesen gleichstehenden Rechte bei dem Rentamt, in dessen Bezirke die Grund- 
stücke oder deren Hauptbestandteile liegen, mindestens drei Monate vor Ablauf des zwanzig- 
jährigen Zeitraums seit der letztmaligen Entrichtung des Gebührenäquivalents schriftlich oder 
zu Protokoll anzugeben. 
Die wissentliche Versäumung dieser Frist zieht Geldstrafe im doppelten Betrage der 
schuldigen Gebühr nach sich. 
Hinsichtlich der Wertsermittelung finden die Bestimmungen im Art. 42 entsprechende 
Anwendung. 
III. Titel. 
Gffentliche Mobtliarversteigerungen. 
Art. 261 (257). 
1 Offentliche Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Nutzungen, für welche nicht 
die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, unterliegen einer Gebühr zu eins 
vom Hundert des erzielten Gesamterlöses. 
Besteht der Preis in jährlich wiederkehrenden Leistungen, so finden auf die Werts- 
berechnung die Bestimmungen im Art. 189 entsprechende Anwendung. 
Art. 262 (258). 
Von der Gebühr sind befreit: 
Versteigerungen für Rechnung der Reichs= oder Staatskasse; 
Versteigerungen im Meß= und Marktverkehr; 
Zwangsversteigerungen; 
Versteigerungen forstwirtschaftlicher Produkte; 
Versteigerungen landwirtschaftlicher Produkte; ausgenommen sind jene, welche an- 
läßlich gewerbsmäßiger Güterzertrümmerungen vorgenommen werden, sowie diejenigen 
Weinversteigerungen, bei welchen der erzielte Gesamterlös den Betrag von 100 Mark 
übersteigt. 
6. Bersteigerungen, welche im öffentlichen Auftrag oder von Vormündern zur Ver- 
wertung von Mündelgut vorgenommen werden. 
#— 
78
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.