Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

466 
Art. 286 (282). 
Für die Erledigung des Ersuchens einer nichtbayerischen Behörde in Angelegenheiten, 
auf welche das Reichs-Gerichtskostengesetz keine unmittelbare Anwendung findet, kommen, 
wenn eine Amtshandlung vorgenommen wird, für welche besondere Gebühren gesetzlich be- 
stimmt sind, diese Gebühren zur Erhebung. Die Staatsregierung ist jedoch ermächtigt, 
für solche Fälle ausnahmsweise auch andere Gebührensätze zu bestimmen. 
Ist um die Vornahme sonstiger Amtshandlungen ersucht, so können besondere Gebühren 
erhoben werden, deren Höhe die Staatsregierung bestimmt. 
In beiden Fällen sind die mit der Erledigung des Ersuchens verbundenen baren Aus- 
lagen zu erstatten. 
Die Vornahme der Amtshandlung kann von der vorgängigen Erlage eines zur Deckung 
der Kosten hinreichenden Vorschusses abhängig gemacht werden. 
Die bestehenden Vereinbarungen mit anderen Staaten werden hiedurch nicht berührt. 
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben, soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist. 
Ob diese Voraussetzung gegeben ist, entscheidet die Staatsregierung. 
Art. 287 (283). 
In Angelegenheiten, auf welche das Reichs-Gerichtskostengesetz keine unmittelbare An- 
wendung findet, kann gegenüber Personen, welche in Bayern nicht ihren ständigen Wohnsitz 
haben, bei Anträgen auf Einleitung eines amtlichen Verfahrens oder Vornahme einzelner 
Amtshandlungen, dringende Fälle ausgenommen, jede amtliche Tätigkeit in der Sache selbst 
von der vorgängigen Erlage eines zur Deckung der hiemit verbundenen Gebühren und Aus- 
lagen hinreichenden Vorschusses abhängig gemacht werden, auch wenn dieselben von einem 
bayerischen Rechtsanwalte vertreten sind. 
Notare und Notariatsverweser, welche von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen, 
haften dem Staate persönlich für die erwachsenen Gebühren, vorbehaltlich ihres Regresses an 
die zahlungspflichtige Partei. 
Auch ist die Staatsregierung ermächtigt, in den im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten 
gegenüber Ausländern besondere, von gegenwärtigem Gesetze abweichende Gebührensätze zu 
bestimmen und für Akte, welche an sich gebührenfrei wären, die Erhebung von Gebühren zu 
verordnen. 
Art. 288 (284). 
Für die Aufbewahrung der bei den Gerichten, den Notaren oder gemäß Art. 76 
Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung 
des Art. 167 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bei der Königlichen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.