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Art. 286 (282).
Für die Erledigung des Ersuchens einer nichtbayerischen Behörde in Angelegenheiten,
auf welche das Reichs-Gerichtskostengesetz keine unmittelbare Anwendung findet, kommen,
wenn eine Amtshandlung vorgenommen wird, für welche besondere Gebühren gesetzlich be-
stimmt sind, diese Gebühren zur Erhebung. Die Staatsregierung ist jedoch ermächtigt,
für solche Fälle ausnahmsweise auch andere Gebührensätze zu bestimmen.
Ist um die Vornahme sonstiger Amtshandlungen ersucht, so können besondere Gebühren
erhoben werden, deren Höhe die Staatsregierung bestimmt.
In beiden Fällen sind die mit der Erledigung des Ersuchens verbundenen baren Aus-
lagen zu erstatten.
Die Vornahme der Amtshandlung kann von der vorgängigen Erlage eines zur Deckung
der Kosten hinreichenden Vorschusses abhängig gemacht werden.
Die bestehenden Vereinbarungen mit anderen Staaten werden hiedurch nicht berührt.
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben, soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Ob diese Voraussetzung gegeben ist, entscheidet die Staatsregierung.
Art. 287 (283).
In Angelegenheiten, auf welche das Reichs-Gerichtskostengesetz keine unmittelbare An-
wendung findet, kann gegenüber Personen, welche in Bayern nicht ihren ständigen Wohnsitz
haben, bei Anträgen auf Einleitung eines amtlichen Verfahrens oder Vornahme einzelner
Amtshandlungen, dringende Fälle ausgenommen, jede amtliche Tätigkeit in der Sache selbst
von der vorgängigen Erlage eines zur Deckung der hiemit verbundenen Gebühren und Aus-
lagen hinreichenden Vorschusses abhängig gemacht werden, auch wenn dieselben von einem
bayerischen Rechtsanwalte vertreten sind.
Notare und Notariatsverweser, welche von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen,
haften dem Staate persönlich für die erwachsenen Gebühren, vorbehaltlich ihres Regresses an
die zahlungspflichtige Partei.
Auch ist die Staatsregierung ermächtigt, in den im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten
gegenüber Ausländern besondere, von gegenwärtigem Gesetze abweichende Gebührensätze zu
bestimmen und für Akte, welche an sich gebührenfrei wären, die Erhebung von Gebühren zu
verordnen.
Art. 288 (284).
Für die Aufbewahrung der bei den Gerichten, den Notaren oder gemäß Art. 76
Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung
des Art. 167 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bei der Königlichen