Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  30.  465

Art.  282  (278).

Werden  zur  Beurkundung  eines  und  desselben  Lombardgeschäftes  mehrere  Schriftstücke
(Pfandschein,  Quittung  usw.)  ausgestellt,  so  ist  auf  den  nicht  bewerteten  Schriftstücken
(Art.  276  Abs.  2)  von  dem  Darlehensgeber  und  dem  Darlehensempfänger  zu  vermerken,
daß  und  in  welchem  Betrage  die  Gebühr  entrichtet  worden  ist.

VIII.  Abteilung.
Gemeinsame  Bestimmungen.

Art.  283  (279).

Insoweit  das  Gesetz  einem  Verwandtschaftsverhältnis  Einfluß  auf  die  Gebührenpflicht
einräumt,  gilt  als  Verwandtschaft  auch  die  durch  Annahme  an  Kindesstatt  begründete  Verwandtschaft
  sowie  das  Verhältnis  zwischen  einem  unehelichen  Kinde  und  dessen  Abkömmlingen
einerseits  und  dem  Vater  und  dessen  Verwandten  andererseits,  sofern  die  Vaterschaft  erweislich
  anerkannt  ist.

Auf  ein  die  Gebühr  minderndes  Verhältnis,  welches  zufolge  eines  richterlichen  Erkenntnisses
  oder  eines  Vertrags  schon  vor  dem  Anfalle  der  Gebühr  zu  bestehen  aufgehört  hat,
darf  nicht  zurückgegangen  werden.  Die  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft  nach  §  1575
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  steht  der  Scheidung  gleich.

Die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vereinkindschafteten  Kinder
stehen  in  Ansehung  der  Gebührenpflicht  den  ehelichen  Kindern  gleich.

Art.  284  (280).

Wo  das  Gesetz  für  den  Ansatz  der  Gebühr  einen  Spielraum  gewährt,  hat  die  Behörde
innerhalb  desselben  den  Gebührensatz  unter  Berücksichtigung  des  Umfangs  und  der  Schwierigkeit
der  Sache,  der  Bedeutung  derselben  für  das  bürgerliche  Leben  und  der  Leistungsfähigkeit  des
Pflichtigen  zu  bestimmen.

Die  Staatsregierung  ist  ermächtigt,  hierüber  nähere  Vollzugsvorschriften  zu  erlassen.

Artt.  285  (281).

In  allen  Fällen,  in  welchen  für  die  Partei  ein  Rechtsanwalt  handelt,  ist  für  die
Entrichtung  der  Gebühren,  Auslagen  und  desfallsigen  Vorschüsse  nicht  der  Anwalt,  sondern
die  von  ihm  vertretene  Partei  verhaftet,  wenn  nicht  der  Anwalt  ausdrücklich  die  Zahlung
für  die  Partei  übernommen  hat.