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den rechtsfähig gewordenen Verein übertragen (Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes, Übergangsvor-
schriften zum Bürgerlichen Gesetzbuche betreffend), so wird für die UÜbertragung eine Staats-
gebühr nicht erhoben.
Art. 317 (314).
Für die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Erinnerungen und
Beschwerden gegen die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes oder gegen den Ansatz
und die Nachforderung von Gebühren und Auslagen verbleibt es bei den bisherigen Vor-
schriften. Dies gilt insbesondere auch von der Anfechtung der Entscheidung des Beschwerde-
gerichts durch weitere Beschwerde.
Bei Hinterziehungen kommen hinsichtlich des Verfahrens im Verwaltungswege die Be-
stimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zur Anwendung.
Die im Art. 10 Ziff. 29, 30 des Gesetzes vom 8. August 1878, die Errichtung
eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen betreffend,
enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Bescheidung
von Beschwerden in Gegenständen der Taxpflicht auf Grund des Taxgesetzes vom 28. Mai 1852
und der hier einschlagenden Bestimmungen des Gesetzes vom 8. November 1875, Ab-
änderungen der Tax= und Stempelgesetze betreffend, dann der Stempelpflicht auf dem Gebiete
der nichtstreitigen Rechtspflege, sowie der inneren, dann der Polizei= und Finanzverwaltung
treten nicht in Wirksamkeit.
Art. 318 (315).
Ist in Spezialgesetzen oder Verordnungen in Bezug auf Taxen und Stempelgebühren
auf eines der im Art. 272 des Gesetzes vom 18. Angust 1879 in der Fassung vom Jahre
1892 aufgehobenen Gesetze oder auf eine durch gegenwärtiges Gesetz aufgehobene oder ab-
geänderte Bestimmung verwiesen, so kommen statt der bisherigen Vorschriften die ent-
sprechenden Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zur Anwendung
Anumerkung: In dem Gesetze vom 20. August 1906, die Anderung des Gesetzes
über das Gebührenwesen betr., welches am 1. September 1906 in Kraft getreten ist, sind
nachstehende ÜUbergangsvorschriften enthalten:
Artikel III.
Die Vorschriften über die Gebühren in Vormundschaftssachen finden von dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes an auf die in diesem Zeitpunkte anhängigen Vormundschaften, Pfleg-
schaften und Beistandschaften Anwendung. Die Gebühr des Art. 84 ist jedoch bis zum
31. Dezember 1906 noch nach den bisherigen Sätzen zu berechnen.