Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 34. 491 
wendung. Den Oberrealschulen werden nach den für die Gymnasien maßgebenden Grund-— 
sätzen Konrektoren beigegeben. 
5. Hinsichtlich der mit der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung der Oberrealschule 
verbundenen Berechtigungen ist von den zuständigen Zivilstaatsministerien und dem Kriegs-— 
ministerium im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul- 
angelegenheiten das Weitere einzuleiten. 
6. Die für den Vollzug dieser Anordnungen erforderlichen Bestimmungen insbesondere 
für die Aufhebung der Industrieschulen, für die Abschließung der dritten Kurse der Industrie- 
schule in Nürnberg sowie des Handelskurses der Industrieschule in München im Schul- 
jahre 1907/08, dann für die Verwendung der Gebäude, des Inventars und der sonstigen 
Ausstattung der Industrieschulen werden, soweit nicht bereits in gegenwärtiger Verordnung 
darüber verfügt ist, vom Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegen- 
heiten veranlaßtenfalls im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen getroffen. 
Auf die Oberrealschulen findet vorerst die Schulordnung der Realschulen siungemäße An- 
wendung. Bis zur Erlassung einer gemeinsamen Schulordnung für die humanistischen und 
realistischen Mittelschulen hat das K. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und 
Schulangelegenheiten die Lehrpläne festzusetzen sowie die sonst erforderlichen Anordnungen 
für die Oberrealschulen zu treffen und ist ermächtigt von einzelnen Bestimmungen der 
Schulordnung für die Realschulen abzuweichen. 
II. 
1. In Nürnberg wird an Stelle der Industrieschule eine technische Unterrichtsanstalt 
als Staatsanstalt errichtet, welche die Bezeichnung „Königlich Bayerisches Technikum 
in Nürnberg“ führt und dem Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul- 
angelegenheiten unmittelbar untersteht. 
2. Gebäude und Einrichtung der Industrieschule Nürnberg werden dem Technikum überwiesen. 
3. Dem Technikum wird ein Direktor als Vorstand und das erforderliche Lehr= und 
Verwaltungspersonal beigegeben. Denjenigen Lehrkräften, welche von den Industrieschulen 
an das Technikum übergehen, bleiben die bisherigen Rechte gewahrt. Die Dienstes-, Rang- 
und Gehaltsverhältnisse sowie die Pensionsrechte des Personals bemessen sich im allgemeinen 
und vorbehaltlich besonderer vom Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul- 
angelegenheiten im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu treffender Fest- 
setzungen nach den für das Personal der bisherigen Industrieschulen maßgebenden Normen. 
4. Die organischen Bestimmungen, Satzungen und Lehrpläne für das Technikum 
werden vom Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten erlassen, 
welches auch den Zeitpunkt der Eröffnung der neuen Anstalt verfügt.
	        
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