Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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b) mit dem Arme: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Zweimal eine wagerechte Bewegung des Zweimal eine wagerechte Bewegung der 
Armes vom Körper nach außen und eine Handlaterne vom Körper nach außen und 
schnelle senkrechte Bewegung. eine schnelle senkrechte Bewegung. 
Signal 34. 
Halt: 
a) mit der Mundpfeife oder dem Horne: 
Drei kurze Töne schnell hintereinander; 
# — (GC 
b) mit dem Arme: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Kreisförmige Bewegung des Armes. Krreisförmige Bewegung der Handlaterne. 
Bekanntmachung, die Anderung der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung vom 13. April 1905 
betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung wird die Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung 
für die Haupt= und Nebeneisenbahnen Bayerns vom 13. April 1905 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt S. 251) mit Wirkung vom 1. August 1907 abgeändert wie folgt: 
§ 6. 
(4) Hauptgleise sind die Gleise, die von geschlossenen Zügen (§ 54 (10)) im regelmäßigen 
Betriebe befahren werden mit Ausnahme der nur von einzeln fahrenden Lokomotiven be- 
nutzten Gleise. Die Hauptgleise der freien Strecke und ihre Fortsetzung durch die Bahn- 
höfe sind durchgehende Hauptgleise. Die durchgehenden Hauptgleise gelten auch im Bereiche 
der Haltepunkte als Gleise der freien Strecke. Alle nicht zu den Hauptgleisen zählenden 
Gleise sind Nebengleise. « 
8 11. 
G) Der Abstand von 67 mm (Anlage Al und A#) zwischen Schieneninnenkante und 
festen Gegenständen innerhalb des Gleises kann gegen die Mitte von Zwangschienen
	        
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