Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Die aus öffentlichen Mitteln gewährten Bezüge (Armenunterstützungen usw.), 
einmalige Unterstützungen, soweit sie nicht regelmäßig wiederkehren, und ähnliche nicht 
auf einem Rechtstitel beruhende mildtätige Zuwendungen bleiben außer Ansatz. 
III. Von dem Einkommen dürfen u. a. abgezogen werden: 
a) die auf Grundbesitz ruhenden Steuern, 
b) Schuldenzinsen und Renten, 
c) die im Grundbuch eingetragenen Lasten, 
d) bauliche Unterhaltung (ortsüblicher Durchschnittssatz), 
e) Feuerversicherungsbeitrag für Gebäude, 
f) Hausbeleuchtung, 
8) Wasserversorgung, (als Ausgaben des Vermieters, die den Mietern 
h) Schornsteinreinigung, vertraglich nicht zur Last fallen). 
i) Latrinenentleerung 
IV. Von dem Einkommen dürfen nicht abgezogen werden: 
a) die Einkommen-, Gewerbe-, Kapitalrenten-, Kommunal-, Kirchensteuern, 
b) Beträge, die zur allmählichen Tilgung der Schulden entrichtet (Amortisations- 
Tilgungsquoten) oder die im Zwangswege beigetrieben oder zur Deckung 
zu unrecht erhobener Witwenbeihilfen einbehalten werden, 
I) die regelmäßigen jährlichen Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden, 
Maschinen, Betriebsgerätschaften usw., 
(1) Beträge für Abnutzung der Möbel in vermieteten Wohnräumen, 
e) die von der Witwe für ihre Person zu entrichtenden Beiträge zu Kranken-, 
Unfall-, Invaliditäts-, Witwen-, Waisen-, Pensions-, Sterbe-, Begräbnis- 
und ähnlichen Kassen, 
f) die Prämien für Lebens-, Militär-, Aussteuer-, Mobiliarfeuer-, Einbruchs- 
und andere ähnliche Versicherungen (ausgenommen Versicherung des Hauses 
gegen Feuerschaden), 
g) Lohn für die zur persönlichen Bedienung gehaltenen Dienstboten, Beiträge 
zu Kranken= usw. Kassen für dieses Personal, 
h) Kosten für Umbau, Ausbau und Ausstattung des eigenen Hauses, 
i) Schenkungen und freiwillige Abtretungen von Vermögensrechten, soweit sie 
nicht auf einer moralischen Verpflichtung beruhen. 
V. Den Anträgen für Witwen von im Dienste gestorbenen Heeresangehörigen 
sind diejenigen Schriftstücke (vgl. P. V.) beizufügen, die ein Urteil darüber ermöglichen, 
ob der Verstorbene, falls er am Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre, 
Pension oder Rente auf Grund einer Kriegsdienstbeschädigung erhalten haben würde.
	        
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