Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 45. 561 
VI. Den Anträgen ist ein Nachweis nach Maßgabe der Nr. 4 Abs. III beizufügen. 
Der Nachweis muß, falls etwa wegen Unwürdigkeit die Bewilligung zweifelhaft erscheint, 
hierüber Angaben enthalten. 
VII. Die Jahresquittungen sind mit einer Bescheinigung darüber zu versehen, daß 
sich das Jahresgesamteinkommen der Witwe gegen früher nicht erhöht hat. 
19. Zu § 28. 
I. Die Vorbereitung der Anträge, die Zahlung und Verrechnung der Hinter- 
bliebenenversorgungsgebührnisse erfolgt von denjenigen Dienststellen, die dafür gegen- 
wärtig*) zuständig sind. Die Festsetzung und Anweisung erfolgt durch das Kriegs- 
ministerium. Zu den Anträgen sind die neuen Muster, Anlage 4, 5, zu verwenden. Anlege4 
II. An wen die Zahlung zu leisten ist, bestimmt das Kriegsministerium. Für 
gewöhnlich ist die Zahlung an den Berechtigten selbst, die Gebührnisse der Kinder, 
wenn die Mutter noch lebt und für die Erziehung der Kinder, sei es im Hause oder 
außerhalb der Familie, sorgt, an die Mutter, in den übrigen Fällen, sofern nicht über- 
wiegende Gründe für eine Abweichung vorliegen, an den Vormund oder Pfleger des 
Berechtigten zu zahlen. 
III. An den gegenwärtig geltenden Bestimmungen über QOuittungsleistung und 
Rechnungslegung wird nichts geändert, mit der Ausnahme, daß in den QOuittungs- 
mustern die Stellen über die Aufnahme von Kindern in Militärerziehungsanstalten in 
Wegfall kommen. 
20. Zu § 29. 
I. Zu Nr. 1 des § 29. Die Vorschrift über den Beginn der Zahlung der 
Gebührnisse aus der Kriegsversorgung ist gegen früher (§ 43 Abs. 2 und § 99 Abs. 4 
des Militärpensionsgesetzes vom 27. 6. 1871) geändert. Für Verwandte der aufstei- 
genden Linie (§ 22), die wegen des Vorhandenseins der Witwe oder ehelicher Nach- 
kommen des Verstorbenen Gnadengebührnisse nicht erhalten können, begiunt die Zahlung 
des Kriegselterngeldes mit dem auf den Todestag des Verstorbenen folgenden Tage. 
1I. Bei Zahlungen, die für Teile eines Monats zu leisten sind, ist für jeden 
einzelnen Tag je nach der Zahl der Tage des betreffenden Monats ½8, ½% ½0 
oder ½34 des Monatsbetrags zu berechnen. 
III. Zu Nr. 2 des 8 29. Die nach den Besoldungsvorschriften für die Zahlung 
der Gnadengebührnisse zuständigen Dienststellen haben in Fällen, in denen die Zahlung 
von Gnadengebührnissen bestimmungsmäßig stattfinden darf, an Stelle des einfachen 
den dreifachen Betrag dieser Gebührnisse zu bewilligen. Sind Gnadengebührnisse zur 
  
*) Val. Mil. V. Bl. S. 336·87 u. 337,87 sowie S. 210/95 u. Ges. u. V. Bl. S. 531/87 sowie Amtsblatt des 
K. Staats-Minist. des Innern S. 137/95. 
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