Full text : Bismarck Die gesammelten Werke. Band 4. (4)

2.  Gesetz,  betr.  die...  Ober-Rechnungskammer.  Vom  27.  Mürz  1872.  103

 

Kapitel  und  Titel  des  nach  Artikel  99.  a.  a.  O.  festgestellten  Staatshaushalts-Etats
  oder  gegen  die  von  der  Landesvertretung  genehmigten
Titel  der  Spezialetats  stattgefunden  haben,  soweit  nicht  einzelne  Titel
in  den  Etats  als  übertragbar  ausdrücklich  bezeichnet  sind  und  bei
solchen  die  Mehrausgaben  bei  einem  Titel  durch  Minderausgaben
bei  anderen  ausgeglichen  werden.  #

Etatsüberschreitungen  im  Sinne  des  Artikels  104
der  Verfassungsurkunde  sind  alle  Mehrausgaben,  welche
gegen  die  einzelnen  Kapitel  und  Titel  des  nach  Artikel  99
a.  a.  O.  festgestellten  Staatshaushaltsetats  oder  gegen
die  von  der  Landesvertretung  genehmigten  Titel  der
Spezialetats  stattgefunden  haben,  soweit  nicht

a)  einzelne  Titel  in  den  Etats  als  übertragbar  ausdrücklich
  bezeichnet  sind  und  bei  solchen  die  Mehrausgaben
  bei  einem  Titel  durch  Minderausgaben
bei  anderen  ausgeglichen  werden

oder

b)  bei  einzelnen  Titeln  ausdrücklich  vermerkt  ist,  daß
dem  Ausgabesoll  bestimmte  Einnahmen  zufließen
sollen,  und  die  entstandenen  Mehrausgaben  in  den

Einnahmen  ihre  Deckung  finden.

Unter  dem  Titel  eines  Spezialetats  ist  im  Sinne  dieses  Gesetzes
zu  verstehen  jede  Position,  welche  einer  selbstständigen  Beschlußfassung
  der  Landesvertretung  unterlegen  hat  und  als  Gegenstand
einer  solchen  im  Etat  erkennbar  gemacht  worden  ist.

In  die  zur  Vorlegung  an  den  Landtag  gelangenden  Spezialetats
  sind  fortan,  zuerst  in  die  Etats  für  das  Jahr  1873.,  bei  den
Besoldungsfonds  die  Stellenzahl  und  die  Gehaltssätze,  welche  für
die  Disposition  über  diese  Fonds  maßgebend  sind,  aufzunehmen.

Eine  Nachweisung  der  Etatsüberschreitungen  und  der  außeretatsmäßigen
  Ausgaben  ist  jedesmal  im  nächsten  Jahre,  nachdem  sie
entstanden  sind,  den  Häusern  des  Landtages  zur  nachträglichen  Genehmigung
  vorzulegen.  Die  Erinnerungen  der  Rechnungslegung
werden  durch  diese  Genehmigung  nicht  berührt.

.  20.

Nach  Ablauf  eines  jeden  Geschäftsjahres  erstattet  die  Ober-Rechnungskammer
  dem  Könige  einen  Bericht  über  die  Ergebnisse
ihrer  Geschäftsthätigkeit,  welchem  zugleich  ihre  gutachtlichen  Vorschläge
  beizufügen  sind,  ob  und  inwieweit  nach  den  aus  den  Rechnungen
  sich  ergebenden  Resultaten  der  Verwaltung  zur  Beförderung

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