2. Gesetz, betr. die... Ober-Rechnungskammer. Vom 27. Mürz 1872. 103
Kapitel und Titel des nach Artikel 99. a. a. O. festgestellten Staatshaushalts-Etats
oder gegen die von der Landesvertretung genehmigten
Titel der Spezialetats stattgefunden haben, soweit nicht einzelne Titel
in den Etats als übertragbar ausdrücklich bezeichnet sind und bei
solchen die Mehrausgaben bei einem Titel durch Minderausgaben
bei anderen ausgeglichen werden. #
Etatsüberschreitungen im Sinne des Artikels 104
der Verfassungsurkunde sind alle Mehrausgaben, welche
gegen die einzelnen Kapitel und Titel des nach Artikel 99
a. a. O. festgestellten Staatshaushaltsetats oder gegen
die von der Landesvertretung genehmigten Titel der
Spezialetats stattgefunden haben, soweit nicht
a) einzelne Titel in den Etats als übertragbar ausdrücklich
bezeichnet sind und bei solchen die Mehrausgaben
bei einem Titel durch Minderausgaben
bei anderen ausgeglichen werden
oder
b) bei einzelnen Titeln ausdrücklich vermerkt ist, daß
dem Ausgabesoll bestimmte Einnahmen zufließen
sollen, und die entstandenen Mehrausgaben in den
Einnahmen ihre Deckung finden.
Unter dem Titel eines Spezialetats ist im Sinne dieses Gesetzes
zu verstehen jede Position, welche einer selbstständigen Beschlußfassung
der Landesvertretung unterlegen hat und als Gegenstand
einer solchen im Etat erkennbar gemacht worden ist.
In die zur Vorlegung an den Landtag gelangenden Spezialetats
sind fortan, zuerst in die Etats für das Jahr 1873., bei den
Besoldungsfonds die Stellenzahl und die Gehaltssätze, welche für
die Disposition über diese Fonds maßgebend sind, aufzunehmen.
Eine Nachweisung der Etatsüberschreitungen und der außeretatsmäßigen
Ausgaben ist jedesmal im nächsten Jahre, nachdem sie
entstanden sind, den Häusern des Landtages zur nachträglichen Genehmigung
vorzulegen. Die Erinnerungen der Rechnungslegung
werden durch diese Genehmigung nicht berührt.
. 20.
Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres erstattet die Ober-Rechnungskammer
dem Könige einen Bericht über die Ergebnisse
ihrer Geschäftsthätigkeit, welchem zugleich ihre gutachtlichen Vorschläge
beizufügen sind, ob und inwieweit nach den aus den Rechnungen
sich ergebenden Resultaten der Verwaltung zur Beförderung
S. 284.