Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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15.)  Die  Legal-Inspektions-Protokolle  sind  nach  Verschiedenheit  der  Faͤlle  von
Oberamts-Gerichts=  oder  Oberamtswegen  zu  führen.  "

6é.  3.

An  die  so  eben  bezelchneten  Beamten  und  nach  denselben  Unterscheidungen  sind

die  in  den  Stadt=  und  Amtschreiberei-Registraturen  verwahrten  Akten  wohl  geordnet
  und  vollständig  verzeichnet  zu  übergeben.

§.  4.

Neben  der  Ordnung  und  Ausscheidung  dieser  Akten  haben  die  Stadt=  und  Amt,
schreiber  oder  deren  Verweser  die  zur  Auflösung  ihrer  Stellen  gegebene  Zeit-Frist
zur  Beseitigung  der  etwa  vorhandenen  Geschäfts-Rückstände,  vornemlich  aber  zum
Abschluß  bereits  angefangener  Geschäfte,  zu  benüßen.

&.  5.

Was  insbesondere  die  oben  (F.  2,  Z.  9—1  1)  aufgeführten  Geschäfte  der  Gemeindeund
  Stiftungs-Verwaltung  betrifft;  so  sind  der  Steuersah  und  (soweit  hiezu  die
Mitwirkung  der  Stadt=  und  Amtschreibereien  nöthig  ist)  die  Gemeinde=  und  Stiftungs=
  Etats,  die  Anlegung  der  Rapiate,  der  Steuer=  Empfang=  und  Abrechnungs-=Bücher
  und  die  Ausfertigung  der  Steuer-Zettel  für  das  nächste  Verwaltungs-Jahr
noch  vor  dem  Einrritt  desselben  aus  zuarbeiten;  die  Steuer-Abrechnung  und  die  Rechnungs-Stellung
  für  das  laufende  Jahr  hingegen  den  Gemeinde=  und  Stiftungs-Behörden
  und  den  zur  Unterstützung  der  lehteren  berufenen  Verwaltungs-Aktuaren
zu  überlassen.

g.  6.

Sollten  einzelne,  nach  dieser  Ausscheidung  noch  zum  Ressort  der  bisherigen  Stadtund
  Amischreiber  gehdrige  Verwaltungs-Geschaͤfte  von  denselben  unbearbeitet  zuruͤckgelassen
  werden;  so  ist  zu  Wegraͤumung  dieses  Ruͤckstandes  auf  der  Stelle  ein  tuͤchtiger
  Commissaͤr  zu  bestellen,  der  seine  Belohnung  aus  der  betreffenden  Gemeinde-Casse
  nach  dem  bisherigen  Maasstab,  und  in  soferne  dieser  nicht  zureichen  sollte,  von
dem  abgetretenen  Beamten  zu  erwarten  hat.