Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 72. 877 
Zu Art. 1. Offentliche Flüsse. 
§ 1. 
Als öffentliche Flüsse werden dermalen die in dem anruhenden Verzeichnis (Anlage I) 
aufgeführten Flüsse und Flußteile angesehen. 
Die im Verzeichnisse angegebenen Längen in Kilometern sind maßgebend; Anträge auf 
Anderungen der Längen unterliegen der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern. 
Zu Art. 6. Uferlinie. 
§ 2. 
Vor Beginn der Regulierung eines öffentlichen Flusses ist dessen Uferlinie auf die er-Festsetzung an 
forderliche Länge festzusetzen, um die Grenze zwischen dem Flußbett und den Ufergrund- - 
stücken erkenntlich zu machen. 
Das gleiche gilt, wenn sich vor der Ausführung von Bauten zum Schutz oder zur 
Unterhaltung der Ufer oder von Dammbauten an öffentlichen Flüssen ein Bedürfnis für 
Festsetzung der Uferlinie ergibt. 
§ 3. 
Auf das Verfahren bei Festsetzung der Uferlinie finden, soweit nicht in den §SS§ 4—10 
ein anderes bestimmt ist, die Art. 168—175 des Gesetzes Anwendung. 
§ 4. 
Ergibt sich ein Anlaß zur Festsetzung der Uferlinie (vgl. § 2), so hat das Straßen- 
und Flußbauamt, in dessen Bezirk die Flußstrecke liegt, die hiefür erforderlichen Vorbereitungen 
zu treffen und zu diesem Zwecke zunächst den mittleren Wasserstand zu ermitteln. Dieser 
ist im Benehmen mit dem Hydrotechnischen Bureau entweder nach dem Durchschnitt aller 
Wasserstände in einer größeren Reihe von Jahren und Jahreszeiten oder, wo es die örtlichen 
Verhältnisse gestatten, z. B. bei flachen Verlandungsflächen, Auen und dgl. nach der Grenze des 
Pflanzenwuchses, d. i. der im Trockenen wachsenden Pflanzen mit Ausschluß der Wasser- 
pflanzen und Weiden, festzusetzen. 
§ 5. 
Unter Zugrundelegung des festgesetzten mittleren Wasserstandes hat sodann das Straßen- 
und Flußbauamt die Grenzen zwischen dem Flußbett und den Ufergrundstücken zu er- 
mitteln und an Ort und Stelle durch Pflöcke oder andere Merkzeichen in vorläufiger Weise 
zu bezeichnen. Die vorläufig ermittelten Grenzen sind außerdem in ein Steuerkatasterblatt 
einzutragen und mit Farbe kenntlich zu machen. 
Bei der Ermittlung der Grenzen hat das Straßen= und Flußbauamt in zweifelhaften 
Fällen zu Gunsten des Ufereigentümers zu verfahren.
	        
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