Aufgeben der
Trift.
Entschädi-
gung.
"laemeines.
904
ä81.
Wird die Trift auf einem Triftgewässer aufgegeben, so können die bei dem Trist-
gewässer Beteiligten die Wegräumung der den freien Lauf des Wassers hindernden Trist-
einrichtungen verlangen (Art. 30).
Unter den „Beteiligten“ (Art. 36) sind sowohl die Eigentümer von Ufergrundstücken
und Wasserbenützungsanlagen, wie sonstige dingliche Berechtigte und die Fischereiberechtigten
zu verstehen.
Der Antrag auf Wegräumung ist bei derjenigen Distriktsverwaltungsbehörde zu stellen,
in deren Bezirk die in Betracht kommende Strecke des Triftgewässers liegt. Uber den
Antrag hat die Distriktsverwaltungsbehörde beschlußmäßig zu entscheiden; für das Verfahren
sind die Vorschriften der Art. 168—175 des Gesetzes maßgebend.
g 82.
Besteht Streit über die Höhe der Entschädigung, welche für Beschädigungen durch die
Trift in Anspruch genommen wird (Art. 35 Abs. 1), und stellt ein Beteiligter Antrag
auf Feststellung der Entschädigung im Wege der Schätzung durch die Distriktsverwaltungs-
behörde, so bemißt sich das weitere Verfahren nach den Vorschriften über das Entschädigungs-
verfahren (Art. 195 des Gesetzes).
g 83.
Will ein Beteiligter die Hinterlegung der für die Beschädigung von Uferschutzbauten
gewährten Entschädigung verlangen (Art. 35 Abs. 2), so hat er Antrag hierauf bei der
Distriktsverwaltungsbehörde zu stellen.
Das Verlangen auf Hinterlegung der Entschädigung kann auch schon im Entschädigungs-
verfahren nach Art. 195 gestellt werden.
Die hinterlegten Gelder sind nach Vorschrift der Bestimmungen über das Depositen-
wesen der Verwaltungsbehörden zu verwahren.
Zu Abteil. II. Abschn. III u. IV u. Abteil. IIIA. Allgemeine Bestimmungen
über Beschaffenheit der Pläue und Beschreibungen bei Eingaben um
Erlaubnis oder Genehmigung von Wasserbenützungsanlagen (Art. 37 ff.
42 ff., 50 ff.) und von Instandhaltungsanlagen (Art. 75, 76, 77, 78).
ls 84
Alle Pläne und Beschreibungen sind in dreifacher Ausfertigung vorzulegen, eine ist für
die zur Genehmigung zuständige Distriktsverwaltungsbehörde, die zweite für den zur Prüfung