Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Aufgeben der 
Trift. 
Entschädi- 
gung. 
"laemeines. 
904 
ä81. 
Wird die Trift auf einem Triftgewässer aufgegeben, so können die bei dem Trist- 
gewässer Beteiligten die Wegräumung der den freien Lauf des Wassers hindernden Trist- 
einrichtungen verlangen (Art. 30). 
Unter den „Beteiligten“ (Art. 36) sind sowohl die Eigentümer von Ufergrundstücken 
und Wasserbenützungsanlagen, wie sonstige dingliche Berechtigte und die Fischereiberechtigten 
zu verstehen. 
Der Antrag auf Wegräumung ist bei derjenigen Distriktsverwaltungsbehörde zu stellen, 
in deren Bezirk die in Betracht kommende Strecke des Triftgewässers liegt. Uber den 
Antrag hat die Distriktsverwaltungsbehörde beschlußmäßig zu entscheiden; für das Verfahren 
sind die Vorschriften der Art. 168—175 des Gesetzes maßgebend. 
g 82. 
Besteht Streit über die Höhe der Entschädigung, welche für Beschädigungen durch die 
Trift in Anspruch genommen wird (Art. 35 Abs. 1), und stellt ein Beteiligter Antrag 
auf Feststellung der Entschädigung im Wege der Schätzung durch die Distriktsverwaltungs- 
behörde, so bemißt sich das weitere Verfahren nach den Vorschriften über das Entschädigungs- 
verfahren (Art. 195 des Gesetzes). 
g 83. 
Will ein Beteiligter die Hinterlegung der für die Beschädigung von Uferschutzbauten 
gewährten Entschädigung verlangen (Art. 35 Abs. 2), so hat er Antrag hierauf bei der 
Distriktsverwaltungsbehörde zu stellen. 
Das Verlangen auf Hinterlegung der Entschädigung kann auch schon im Entschädigungs- 
verfahren nach Art. 195 gestellt werden. 
Die hinterlegten Gelder sind nach Vorschrift der Bestimmungen über das Depositen- 
wesen der Verwaltungsbehörden zu verwahren. 
Zu Abteil. II. Abschn. III u. IV u. Abteil. IIIA. Allgemeine Bestimmungen 
über Beschaffenheit der Pläue und Beschreibungen bei Eingaben um 
Erlaubnis oder Genehmigung von Wasserbenützungsanlagen (Art. 37 ff. 
42 ff., 50 ff.) und von Instandhaltungsanlagen (Art. 75, 76, 77, 78). 
ls 84 
Alle Pläne und Beschreibungen sind in dreifacher Ausfertigung vorzulegen, eine ist für 
die zur Genehmigung zuständige Distriktsverwaltungsbehörde, die zweite für den zur Prüfung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.