Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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besondere zu bestehen aus einem Übersichtslageplan, aus einem besonderen Lageplan, aus 
Grundrifsen und Schnitten der zur Reinigung der Abwässer in Aussicht genommenen bau- 
lichen Anlagen, aus einem Längenprofilplan der Ableitungsgräben oder Rohre von der 
Reinigungsstelle bis zu dem das Abwasser aufzunehmenden Gewässer bezogen auf einen 
Festpunkt und aus einem Querprofilplan des Gewässers an der Zuleitungsstelle. 
B. Bei Zuführungen von Haus-, Küchen= und Abortabwässern sowie Meteorwässern 
(Hausabwässer): 
1. Bezeichnung des Gewässers, dem die Abwässer zugeführt werden sollen; 
2. Angaben über 
a) die Zahl der Einwohner, 
b) die Zahl und Art der Haustiere, 
c) den Verbrauch von Wasser, 
d) die Menge des Abwassers, 
e) die beabsichtigte Methode zur Klärung und Reinigung des Abwassers, 
3. Pläne, aus denen der Vorfluter, die Lage der Abwasserleitung und die baulichen 
Einrichtungen zur Unschädlichmachung der Abwässer ersichtlich sind, wobei insbesondere die unter 
Ziffer 3 angeführten Pläne, ferner bei Kanalisationsanlagen von Städten und Ortschaften 
die sämtlichen Kanalisationspläne beizubringen sind. 
§ 97. 
Die Behandlung des Gesuches erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften über das Verfahren 
in Art. 168—175 des Gesetzes, wobei Art. 109 (vgl. § 234) entsprechend zu beachten ist. Unter 
den Beteiligten können hier auch die unterhalb der beabsichtigten Anlage gelegenen Gemeinden 
in Betracht kommen. 
Der Verbescheidung des Gesuches hat in allen Fällen die Einvernahme von amtlichen 
Sachverständigen vorauszugehen; hiebei müssen gehört werden: 
1. über die hydrotechnische Seite des Unternehmens das Hydrotechnische Bureau in 
München insbesondere hinsichtlich der Menge, Temperatur und Geschwindigkeit des Wassers, 
der Beschaffenheit der Flußsohle und -Ufer, der Gefällsverhältnisse, der Geschiebeführung des 
Flusses u. dgl.; 
2. über die chemisch-biologische Seite des Unternehmens die Biologische Versuchsstation 
für Fischerei in München; 
3. über die hygienische Seite der Amtsarzt, in schwierigen Fällen die hygienischen 
Institute der Landesuniversitäten; 
4. in Fällen, in denen durch die Abwasserzuführung eine bedeutende Schädigung der 
Fischerei auf größeren Flußstrecken zu befürchten ist, der staatliche Konsulent für Fischerei:
	        
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