Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 72. 969 
1. ein Übersichtslageplan, in dem die Lage des Bauwerkes ersichtlich gemacht ist, 
2. ein Querschnitt des Bauwerkes in der Richtung senkrecht zum Hochwasserzug, aus 
dem die durch das Bauwerk dem Hochwasserabfluß etwa entzogene Fläche erkenntlich gemacht ist, 
3. eine Beschreibung. 
Trifft mit dem Gesuch ein Baugesuch zusammen, so ist über dieses unter Beachtung 
der hiefür geltenden Vorschriften gleichzeitig zu verhandeln. 
8 212. 
Die Distriktsverwaltungsbehörde hat über das Gesuch, wenn es sich um Anlagen oder 
Bauten an öffentlichen Flüssen handelt, das Straßen= und Flußbauamt, bei Anlagen oder 
Bauten an Privatflüssen und Bächen mit erheblicher Hochwassergefahr (Art. 97) das 
Straßen= und Flußbauamt beziehungsweise die Sektion für Wildbachverbauungen und, soweit 
Rücksichten auf das umgebende Gelände es erfordern, auch den amtlichen Kulturingenieur, 
ferner wenn es sich um Anlagen oder Bauten an sonstigen Privatflüssen und Bächen 
handelt, das Straßen= und Flußbauamt bezw. die Sektion für Wildbachverbauungen oder 
den amtlichen Kulturingenieur gutachtlich zu hören. 
Im übrigen bemißt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Art. 168—175 
des Gesetzes. Die Bestimmung in § 108 Abs. 3 ist hiebei zu beachten. 
8 218. 
Handelt es sich um ein Gesuch um Errichtung oder Abänderung wichtigerer Anlagen 
und Bauten im Überschwemmungsgebiet eines öffentlichen Flusses, welche von Einfluß für 
die Benützung des öffentlichen Flusses im allgemeinen oder insbesondere für den Schiff= und 
Floßfahrtsverkehr oder für die Flußregulierung sind, so sind die Verhandlungen nach durch- 
geführtem Verfahren, jedoch vor Erlaß des Bescheides der Regierung, Kammer des Innern, 
vorzulegen, welche die Verhandlungen nach Anhörung der Regierungsfinanzkammer und ge- 
gebenenfalls der Regierungsfinanzkammer, Forstabteilung mit der etwa veranlaßten gutacht- 
lichen Außerung dem Staatsministerium des Innern einzusenden hat. Die Weisungen des- 
selben sind bei Erlaß des Bescheides zu berücksichtigen. 
8 214. 
Bei der Beschlußfassung ist Art. 79 Abs. 1 zu beachten (vgl. 8 233). 
In dem Bescheide ist auszusprechen, daß der Unternehmer nach dem Beginn der Aus- 
führung und nach Vollendung der Anlage oder des Baues der Distriktsverwaltungsbehörde 
Anzeige zu erstatten hat. Diese hat darüber zu wachen, daß die Erlaubnisbedingungen 
eingehalten werden; die über das Gesuch gutachtlich einvernommenen technischen Behörden 
(§ 212 Abs. 1) haben bei der Überwachung mitzuwirken.
	        
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