Nr. 72. 969
1. ein Übersichtslageplan, in dem die Lage des Bauwerkes ersichtlich gemacht ist,
2. ein Querschnitt des Bauwerkes in der Richtung senkrecht zum Hochwasserzug, aus
dem die durch das Bauwerk dem Hochwasserabfluß etwa entzogene Fläche erkenntlich gemacht ist,
3. eine Beschreibung.
Trifft mit dem Gesuch ein Baugesuch zusammen, so ist über dieses unter Beachtung
der hiefür geltenden Vorschriften gleichzeitig zu verhandeln.
8 212.
Die Distriktsverwaltungsbehörde hat über das Gesuch, wenn es sich um Anlagen oder
Bauten an öffentlichen Flüssen handelt, das Straßen= und Flußbauamt, bei Anlagen oder
Bauten an Privatflüssen und Bächen mit erheblicher Hochwassergefahr (Art. 97) das
Straßen= und Flußbauamt beziehungsweise die Sektion für Wildbachverbauungen und, soweit
Rücksichten auf das umgebende Gelände es erfordern, auch den amtlichen Kulturingenieur,
ferner wenn es sich um Anlagen oder Bauten an sonstigen Privatflüssen und Bächen
handelt, das Straßen= und Flußbauamt bezw. die Sektion für Wildbachverbauungen oder
den amtlichen Kulturingenieur gutachtlich zu hören.
Im übrigen bemißt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Art. 168—175
des Gesetzes. Die Bestimmung in § 108 Abs. 3 ist hiebei zu beachten.
8 218.
Handelt es sich um ein Gesuch um Errichtung oder Abänderung wichtigerer Anlagen
und Bauten im Überschwemmungsgebiet eines öffentlichen Flusses, welche von Einfluß für
die Benützung des öffentlichen Flusses im allgemeinen oder insbesondere für den Schiff= und
Floßfahrtsverkehr oder für die Flußregulierung sind, so sind die Verhandlungen nach durch-
geführtem Verfahren, jedoch vor Erlaß des Bescheides der Regierung, Kammer des Innern,
vorzulegen, welche die Verhandlungen nach Anhörung der Regierungsfinanzkammer und ge-
gebenenfalls der Regierungsfinanzkammer, Forstabteilung mit der etwa veranlaßten gutacht-
lichen Außerung dem Staatsministerium des Innern einzusenden hat. Die Weisungen des-
selben sind bei Erlaß des Bescheides zu berücksichtigen.
8 214.
Bei der Beschlußfassung ist Art. 79 Abs. 1 zu beachten (vgl. 8 233).
In dem Bescheide ist auszusprechen, daß der Unternehmer nach dem Beginn der Aus-
führung und nach Vollendung der Anlage oder des Baues der Distriktsverwaltungsbehörde
Anzeige zu erstatten hat. Diese hat darüber zu wachen, daß die Erlaubnisbedingungen
eingehalten werden; die über das Gesuch gutachtlich einvernommenen technischen Behörden
(§ 212 Abs. 1) haben bei der Überwachung mitzuwirken.