Metadaten : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  72.  961

3.  Querprofilpläne  über  den  ganzen  Fluß  (Bach)  im  Bereiche  der  geplanten  Bauten
und  der  oben  und  unten  anschließenden  Flußstrecke.  In  dieselben  sind  die  Bauten  nach
Breite  und  Höhe  genau  einzutragen;  Normalprofile  der  Baukörper;

4.  ein  Längenprofilplan  des  Flusses  (Baches)  und  der  Flußregulierung;

5.  eine  Beschreibung,  die  neben  den  allgemeinen  Erfordernissen  im  besonderen  die
Begründung  der  Wahl  des  (Normal-)Profils  zu  enthalten  und  sich  über  die  voraussichtliche
Wirkung  auf  den  Verlauf  und  Stand  des  Nieder-,  Mittel--  und  Hochwassers  und  Grundwassers
  auszusprechen  hat;

c)  bei  Dammbauten:

1.  ein  Übersichtslageplan,  in  welchem  die  Grenze  des  Überschwemmungsgebiets,  die  vom
fließenden  Hochwasser  eingenommene  Fläche  (dunkelblau),  die  mit  Stauwasser  (nichtfließendem
Hochwasser)  bedeckte  Fläche  (hellblau),  die  Lage  der  geplanten  und  der  etwa  im  Bereiche
derselben  oder  nächst  ober=  oder  unterhalb  schon  vorhandenen  Dammbauten  ersichtlich  zu
machen  sind;

2.  Querprofile  über  das  ganze  Überschwemmungsgebiet  mit  Einzeichnung  der  geplanten
Dämme  des  erhobenen  höchsten  Standes  des  Hochwassers,  der  Flächen  mit  fließendem  Wasser
und  derjenigen  mit  Stauwasser;  Normalquerprofil  der  Dammanlage;

3.  ein  Längenprofilplan  des  Flusses  (Baches)  auf  die  im  Ubersichtslageplan  dargestellte
Länge;  darin  ist  anzugeben  die  Höhenlage  der  geplanten  Dämme  und  der  im  Ubersichtslageplan
  verzeichneten  schon  bestehenden  Dämme.  Sicher  erhobene  Hochwassermarken  sind
an  der  treffenden  Stelle  des  Nivellements  in  der  ihnen  zukommenden  OHöhe  einzuzeichnen;

4.  eine  Beschreibung,  in  welcher  im  besonderen  nachzuweisen  ist,  ob  und  in  welchem
Maße  der  Hochwasserspiegel  gehoben,  welche  Anderungen  im  Verlaufe  des  Hochwassers
hervorgebracht  werden  und  welche  Vorkehrungen  für  Entwässerung  des  außerhalb  der  Dämme

liegenden  Geländes  getroffen  sind.
§  218.

Ist  das  Projekt  nicht  von  dem  Straßen=  und  Flußbauamt  oder  von  der  Sektion  für
Wildbachverbauungen  oder  vom  amtlichen  Kulturingenieur  ausgearbeitet  worden,  so  hat  die
Distriktsverwaltungsbehörde,  soweit  Fragen  der  Landeskultur  in  Betracht  kommen,  den  amtlichen
  Kulturingenieur,  im  übrigen  das  Straßen=  und  Flußbauamt  oder  die  Sektion  für
Wildbachverbauungen  zu  hören.

Das  Verfahren  bemißt  sich  nach  den  Vorschriften  der  Art.  168—175  des  Gesetzes,
wobei  Art.  108  Abs.  3  und  Art.  109  (vgl.  §  234)  zu  beachten  ist.

Bei  Erlaß  des  Bescheides  ist  Art.  79  Abs.  1  des  Gesetzes  zu  beachten  (vgl.  §  233).
In  dem  Bescheid  ist  auszusprechen,  daß  der  Unternehmer  nach  dem  Beginn  der  Ausführung
und  nach  Vollendung  des  Baues  der  Distriktsverwaltungsbehörde  Anzeige  zu  erstatten  hat.

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