Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

960

8  216.

Bezüglich  jener  Unternehmungen,  die  durch  Staatsbehörden  zur  Ausführung  gelangen,
sind  die  §§  231  und  232  zu  baachten.

Zu  Art.  77.  Uferschutz-,  Regulierungs=  und  Dammbanten.
8  216.

Wenn  ein  Privater,  eine  Genossenschaft  oder  eine  Gemeinde  (ausschließlich  der  Kreisgemeinden)
  Uferschutz-,  Regulierungs-  und  Dammbauten  ausführen  oder  ändern  will,  so  ist,
gleichviel  ob  für  den  Fluß  die  Grenzen  des  Überschwemmungsgebietes  festgesetzt  sind  oder
nicht,  von  dem  Unternehmer  vor  Beginn  der  Ausführung  oder  Anderung  um  Erlaubnis  bei
derjenigen  Distriktsverwaltungsbehörde  nachzusuchen,  in  deren  Bezirk  der  beabsichtigte  Bau
errichtet  werden  soll.  Bauten  von  untergeordneter  Bedeutung,  einfache  Wiederinstandsetzungsarbeiten
  an  den  Ufern  oder  einfache  Ausbesserungen  bestehender  Bauten  bedürfen  keiner  Erlanbnis.
  Dagegen  soll  von  der  Erlaubnispflicht  der  Umstand  nicht  befreien,  daß  es  sich
um  Bauten  handelt,  welche  das  Eigentum  nur  eines  Grundbesitzers  berühren.

8  217.

Aus  dem  Gesuch  muß  der  Name,  Stand  und  Wohnort  des  Unternehmers  ersichtlich  sein.

Dem  Gesuche  ist  beizufügen:

a)  bei  Uferschutzbauten:

1.  ein  Übersichtslageplan  enthaltend  die  derzeitige  Lage  des  Flusses  (Baches)  und  des
geplanten  Uferschutzes;  die  Lage  der  etwa  nächst  oberhalb  oder  unterhalb  gelegenen  Uferschutzoder
  Regulierungsbauten;

2.  ein  besonderer  Lageplan  enthaltend  die  Lage  des  Flusses  (Baches)  an  der  Baustelle
  und  die  Richtungslinie  des  geplanten  Baues;

3.  ein  Querprofilplan  über  den  ganzen  Fluß  (Bach)  reichend  an  der  Stelle,  an  welcher
der  Uferschutz  geplant  ist.  Querprofilpläne  des  letzteren,  aus  welchen  Bauart  und  Höhenlage
  desselben  zu  entnehmen  ist;

4.  eine  Beschreibung;

b)  bei  Regulierungsbauten  soweit  sie  nicht  reine  Uferschutzbauten  sind:

1.  ein  Ubersichtslageplan  enthaltend  die  derzeitige  Lage  des  Flusses  (Baches)  und  der
geplanten  Regulierungsbauten,  die  Lage  der  etwa  im  Bereiche  des  letzteren  oder  nächst  oberund
  unterhalb  gelegenen  Regulierungs=  und  Uferschutzbauten;

2.  ein  besonderer  Lageplan  enthaltend  die  Lage  des  Flusses  (Baches)  im  Bereiche  der
geplanten  Regulierungsbauten  und  die  Richtungslinien  derselben;