Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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8 216. 
Bezüglich jener Unternehmungen, die durch Staatsbehörden zur Ausführung gelangen, 
sind die §§ 231 und 232 zu baachten. 
Zu Art. 77. Uferschutz-, Regulierungs= und Dammbanten. 
8 216. 
Wenn ein Privater, eine Genossenschaft oder eine Gemeinde (ausschließlich der Kreis- 
gemeinden) Uferschutz-, Regulierungs- und Dammbauten ausführen oder ändern will, so ist, 
gleichviel ob für den Fluß die Grenzen des Überschwemmungsgebietes festgesetzt sind oder 
nicht, von dem Unternehmer vor Beginn der Ausführung oder Anderung um Erlaubnis bei 
derjenigen Distriktsverwaltungsbehörde nachzusuchen, in deren Bezirk der beabsichtigte Bau 
errichtet werden soll. Bauten von untergeordneter Bedeutung, einfache Wiederinstandsetzungs- 
arbeiten an den Ufern oder einfache Ausbesserungen bestehender Bauten bedürfen keiner Er- 
lanbnis. Dagegen soll von der Erlaubnispflicht der Umstand nicht befreien, daß es sich 
um Bauten handelt, welche das Eigentum nur eines Grundbesitzers berühren. 
8 217. 
Aus dem Gesuch muß der Name, Stand und Wohnort des Unternehmers ersichtlich sein. 
Dem Gesuche ist beizufügen: 
a) bei Uferschutzbauten: 
1. ein Übersichtslageplan enthaltend die derzeitige Lage des Flusses (Baches) und des 
geplanten Uferschutzes; die Lage der etwa nächst oberhalb oder unterhalb gelegenen Uferschutz- 
oder Regulierungsbauten; 
2. ein besonderer Lageplan enthaltend die Lage des Flusses (Baches) an der Bau- 
stelle und die Richtungslinie des geplanten Baues; 
3. ein Querprofilplan über den ganzen Fluß (Bach) reichend an der Stelle, an welcher 
der Uferschutz geplant ist. Querprofilpläne des letzteren, aus welchen Bauart und Höhen- 
lage desselben zu entnehmen ist; 
4. eine Beschreibung; 
b) bei Regulierungsbauten soweit sie nicht reine Uferschutzbauten sind: 
1. ein Ubersichtslageplan enthaltend die derzeitige Lage des Flusses (Baches) und der 
geplanten Regulierungsbauten, die Lage der etwa im Bereiche des letzteren oder nächst ober- 
und unterhalb gelegenen Regulierungs= und Uferschutzbauten; 
2. ein besonderer Lageplan enthaltend die Lage des Flusses (Baches) im Bereiche der 
geplanten Regulierungsbauten und die Richtungslinien derselben;
	        
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