Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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übter  Unzucht  (Art.  47  und  49),  Kuppelei  (Art.  52),  mit  öffentlichem  Aergerniß
verbundener  unzüchtiger  Handlungen  oder  Reden  (Art.  53),  Diebstahls,  Betrugs
oder  Unterschlagung  (Art.  57,  59,  61),  oder

gemäß  dem  Art.  6,  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  2.  Mai  1852  in  Betreff  einiger  Abänderungen
  und  Ergänzungen  des  Polizeistrafgesetzes  wegen  einer  der  dort  unter
Ziff.  1  bis  3  namhaft  gemachten  Handlungen  erkannt  worden  sind.

Der  Strafvollzug  im  Zuchtpolizeihause  hat  auch  Platz  zu  greisen,  wenn  die  Kreisgesängnißstrafe
  wegen  Zusammentreffens  einer  der  unter  Ziff.  3  und  4  genannten  Handlungen
  mit  anderen  Vergehen  erkannt  worden  ist.

Auch  in  andern  als  den  zuvor  genannten  Fällen  sind  die  Gerichte  den  Vollzug  einer
zu  erkennenden  Kreisgefängnißstrafe  tm  Zuchtpolizeihause  durch  das  Strafurtheil  besonders
anzuordnen  befugt,  wofern  sie  solches  nach  der  Persönlichkeit  des  Verurtheilten  oder  nach
Beschaffenbeit  seines  Vergehens  für  angemessen  erachten.

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Art.  12.

Dleses  Gesetz  ist  in  allen  Strafsachen  anzuwenden,  welche  an  dem  Tag,  an  welchem
es  in  Wirksamkeit  zu  treten  hat,  noch  nicht  rechtskräftig  entschieden  sind.
Dieser  Tag  wird  im  Verordnungswege  bestimmt.

Unsere  Ministerlen  der  Justiz  und  des  Innern  sind  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes
  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart,  den  14.  April  1855.

Wilhelm.
Der  Justiz-Minister:
Plessen:
Der  Minister  des  Innern:
Linden.
Auf  Befehl  des  Königs,
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Maueler.