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übter Unzucht (Art. 47 und 49), Kuppelei (Art. 52), mit öffentlichem Aergerniß
verbundener unzüchtiger Handlungen oder Reden (Art. 53), Diebstahls, Betrugs
oder Unterschlagung (Art. 57, 59, 61), oder
gemäß dem Art. 6, Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Mai 1852 in Betreff einiger Abänderungen
und Ergänzungen des Polizeistrafgesetzes wegen einer der dort unter
Ziff. 1 bis 3 namhaft gemachten Handlungen erkannt worden sind.
Der Strafvollzug im Zuchtpolizeihause hat auch Platz zu greisen, wenn die Kreisgesängnißstrafe
wegen Zusammentreffens einer der unter Ziff. 3 und 4 genannten Handlungen
mit anderen Vergehen erkannt worden ist.
Auch in andern als den zuvor genannten Fällen sind die Gerichte den Vollzug einer
zu erkennenden Kreisgefängnißstrafe tm Zuchtpolizeihause durch das Strafurtheil besonders
anzuordnen befugt, wofern sie solches nach der Persönlichkeit des Verurtheilten oder nach
Beschaffenbeit seines Vergehens für angemessen erachten.
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Art. 12.
Dleses Gesetz ist in allen Strafsachen anzuwenden, welche an dem Tag, an welchem
es in Wirksamkeit zu treten hat, noch nicht rechtskräftig entschieden sind.
Dieser Tag wird im Verordnungswege bestimmt.
Unsere Ministerlen der Justiz und des Innern sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes
beauftragt.
Gegeben, Stuttgart, den 14. April 1855.
Wilhelm.
Der Justiz-Minister:
Plessen:
Der Minister des Innern:
Linden.
Auf Befehl des Königs,
der Chef des Geheimen-Cabinets:
Maueler.