Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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2)  für  die  Stellung,  Revision  und  Abhör  von  Vormundschaftsrechnung
Artikel  3.

Der  in  den  bisherigen  Vorschriften  festgesetzte  niederste  und  höchste  Betrag  der
Sportel  erhöht  sich  gleichfalls  nach  Maßgabe  des  Artikels  1,  soweit  nicht  in  den  Artikeln
  4  und  5  besondere  Bestimmungen  gegeben  sind.

Artikel  4.

Die  Vorschrift  des  Artikels  8  des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1842,  daß  bei  den  dort
bezeichneten  Geschäften  die  Sporteln  einen  bestimmten  Betrag  nicht  übersteigen  dürfen,
wird  aufgehoben.

 

Artikel  5.

Die  bei  Exemten  anzusetzende  Sportel  für  die  Vornahme  der  Obsignation  wird
auf  5  bis  30  fl.,  für  die  Vornahme  einer  Resignation,  nach  welcher  wieder  obsignirt
werden  muß,  auf  2  bis  15  fl.  erhöht.

Die  Sportel  für  Testamentseröffnung  wird  auf  1  bis  15  fl.  festgesetzt.

Artikel  6.

Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  finden  auf  alle  vom  1.  Juli  1871  an  anfallenden
  Geschäfte,  Erbschaften  und  Vermächtnisse  Anwendung.

Unsere  Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieses
Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  Schloß  Friedrichshafen,  den  18.  Juli  1871.

Karl.
Der  Justiz-Minister:
Mittnacht.
Der  Finanz-Minister:
Renner.  Auf  Befehl  des  Königs,
Der  Kabinets-Chef:
Egloffstein.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrin  k.