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2) für die Stellung, Revision und Abhör von Vormundschaftsrechnung
Artikel 3.
Der in den bisherigen Vorschriften festgesetzte niederste und höchste Betrag der
Sportel erhöht sich gleichfalls nach Maßgabe des Artikels 1, soweit nicht in den Artikeln
4 und 5 besondere Bestimmungen gegeben sind.
Artikel 4.
Die Vorschrift des Artikels 8 des Gesetzes vom 4. Juli 1842, daß bei den dort
bezeichneten Geschäften die Sporteln einen bestimmten Betrag nicht übersteigen dürfen,
wird aufgehoben.
Artikel 5.
Die bei Exemten anzusetzende Sportel für die Vornahme der Obsignation wird
auf 5 bis 30 fl., für die Vornahme einer Resignation, nach welcher wieder obsignirt
werden muß, auf 2 bis 15 fl. erhöht.
Die Sportel für Testamentseröffnung wird auf 1 bis 15 fl. festgesetzt.
Artikel 6.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf alle vom 1. Juli 1871 an anfallenden
Geschäfte, Erbschaften und Vermächtnisse Anwendung.
Unsere Ministerien der Justiz und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses
Gesetzes beauftragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 18. Juli 1871.
Karl.
Der Justiz-Minister:
Mittnacht.
Der Finanz-Minister:
Renner. Auf Befehl des Königs,
Der Kabinets-Chef:
Egloffstein.
Gedruckt bei G. Hasselbrin k.