Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

20.
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  1.  August  1871.

Inha
Könie  liche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  teu  des  Aufwands  für  außerordentliche  Militärbedürfnisse.
  —  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  einer  Notenban

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Gesetz,

betreffend  die  Bestreitung  des  Aufwands  für  außerordentliche  Militärbedürfniffe.

Karl
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Raths  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen

  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir  wie  folgt:
Art.  1.

Zu  Bestreitung  des  außerordentlichen  Militäraufwands  wird  den  Ministerien  des
Kriegswesens  und  der  Finanzen  zu  den  durch  die  Gesetze  vom  26.  Juli  und  27.  Oktober
1870  und  vom  16.  Januar  1871  bewilligten  Krediten  die  weitere  Summe  von  844,000  fl.
zur  Verfügung  gestellt,  welche  nach  Maßgabe  des  wirklichen  Erfordernisses  von  den  Erlösen
  aus  den  Pferdeverkäufen  und  den  französischen  Kriegsentschädigungsgeldern  zu
decken  ist.