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I. Oberste Aufsicht und Leitung des Staatsforstwesens.
§ 1.
Die Verwaltung des Staatsforstwesens einschließlich der Staats-Jagden und -Trift-Anstalten
verbleibt unter der obersten Aufsicht und Leitung des Staatsministeriums der Finanzen.
8 2.
Die Bearbeitung der auf das Staats-Forst-, Jagd= und Triftwesen bezüglichen Gegenstände
obliegt der im Staatsministerium der Finanzen gebildeten Ministerial-Forstabteilung.
Derselben ist eine Forstbuchhaltung und eine Kartographische Anstalt angegliedert.
Der Staatsminister der Finanzen wird die Geschäfte bezeichnen, welche vom Abteilungsvorstand
oder dessen Stellvertreter gemöß Unserer Verordnung vom 26. September 1907
direkt zu erledigen sind.
§ 3.
Das Personal der Ministerialforstabteilung besteht aus
einem Ministerialdirektor als Abteilungsvorstand, aus
Ministerialräten,
Oberregierungsräten und
Regierungs= und Forsträten sowie der erforderlichen Zahl von Hilfsarbeitern.
Für die Forstbuchhaltung und die Kartographische Anstalt werden
Geheime Sekretäre,
Ministerialsekretäre,
Kartographen und
Steindrucker
aufgestellt.
8 4.
In Gegenständen der Forst= und Jagdpolizei sowie der Bewirtschaftung der Gemeinde-,
Stiftungs= und Körperschafts-Waldungen bleibt die Ministerialforstabteilung technisches Organ
des Staatsministeriums des Innern.
II. Beaussichtigung und Leitung des Forstwesens in den Regierungsbezirken.
§ 5.
Die Beaussichtigung und Leitung des Staats-Forst-, Jagd= und Triftwesens in den
Regierungebezirken bildet den Wirkungskreis der Kreisregierungen, Kammern der Forsten.