Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

1088

I.  Oberste  Aufsicht  und  Leitung  des  Staatsforstwesens.

§  1.
Die  Verwaltung  des  Staatsforstwesens  einschließlich  der  Staats-Jagden  und  -Trift-Anstalten
  verbleibt  unter  der  obersten  Aufsicht  und  Leitung  des  Staatsministeriums  der  Finanzen.

8  2.

Die  Bearbeitung  der  auf  das  Staats-Forst-,  Jagd=  und  Triftwesen  bezüglichen  Gegenstände
obliegt  der  im  Staatsministerium  der  Finanzen  gebildeten  Ministerial-Forstabteilung.
Derselben  ist  eine  Forstbuchhaltung  und  eine  Kartographische  Anstalt  angegliedert.

Der  Staatsminister  der  Finanzen  wird  die  Geschäfte  bezeichnen,  welche  vom  Abteilungsvorstand
  oder  dessen  Stellvertreter  gemöß  Unserer  Verordnung  vom  26.  September  1907
direkt  zu  erledigen  sind.

§  3.
Das  Personal  der  Ministerialforstabteilung  besteht  aus
einem  Ministerialdirektor  als  Abteilungsvorstand,  aus
Ministerialräten,
Oberregierungsräten  und
Regierungs=  und  Forsträten  sowie  der  erforderlichen  Zahl  von  Hilfsarbeitern.
Für  die  Forstbuchhaltung  und  die  Kartographische  Anstalt  werden
Geheime  Sekretäre,
Ministerialsekretäre,
Kartographen  und
Steindrucker
aufgestellt.
8  4.
In  Gegenständen  der  Forst=  und  Jagdpolizei  sowie  der  Bewirtschaftung  der  Gemeinde-,
Stiftungs=  und  Körperschafts-Waldungen  bleibt  die  Ministerialforstabteilung  technisches  Organ
des  Staatsministeriums  des  Innern.

II.  Beaussichtigung  und  Leitung  des  Forstwesens  in  den  Regierungsbezirken.
§  5.
Die  Beaussichtigung  und  Leitung  des  Staats-Forst-,  Jagd=  und  Triftwesens  in  den
Regierungebezirken  bildet  den  Wirkungskreis  der  Kreisregierungen,  Kammern  der  Forsten.