Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr. 11. 71 
5. Sie haben mit den in ihrem Bezirke bestehenden Handelsgremien den erforderlichen 
Verkehr zu unterhalten und, soweit tunlich, in wichtigeren Fragen sowie bei Erstattung des 
Jahresberichts sich ihrer Mitwirkung zu versichern. 
6. Sie sind befugt, Gewerbetreibende der in 8§ 36 der Reichsgewerbeordnung bezeichneten 
Art, deren Tätigkeit in das Gebiet des Handels und der Industrie fällt, mit Ausnahme 
der Auktionatoren, öffentlich anzustellen und zu beeidigen. Etwaige für diese erlassene Vor- 
schriften sind dem Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern zur Genehmigung 
vorzulegen. 
7. Sie sind zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Handelsverkehr 
dienenden Bescheinigungen berechtigt, soweit hiemit nicht andere Behörden ausschließend 
betraut sind. 
8 Sie können sich zu einem Bayerischen Handelskammertag zusammenschließen. 
8 3. 
Die Handelskammern haben die Rechte einer juristischen Person; sie können unter 
ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und ver- 
klagt werden. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur ihr Vermögen. 
Sie führen als Siegel das von einem Lorbeer= und Palmzweig umgebene Herz- 
schild des bayerischen Staatswappens mit der Königskrone und der Umschrift: Handels- 
kammier (Sitz). 
84. 
Die Handelskammern werden gebildet aus: 
1. unmittelbar gewählten Mitgliedern (88 20 ff.), 
2. von den Handelsgremien abgeordneten Mitgliedern. 
Die Zahl der unmittelbar gewählten Mitglieder wird von der für den Handelskammersit 
zuständigen K. Regierung, Kammer des Innern, bestimmt. 
Jedes Handelsgremium entsendet seinen Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung den 
Stellvertreter zu der Handelskammer, deren Bezirk es zugeteilt ist. 
Einzelnen Handelsgremien kann nach Anhörung der Handelskammer von der K. Regierung, 
Kammer des Innern, das Recht zur Abordnung eines weiteren oder mehrerer Vertreter 
zugestanden werden; diese sind vom Handelsgremium zu wählen. 
8 5. 
Die Handelskammer wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder zwei 
Stellvertreter desselben. 
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Rechtsfähig- 
keit, Siegel. 
Zusammen= 
setzung. 
Vorsitz.