Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  11.  71

5.  Sie  haben  mit  den  in  ihrem  Bezirke  bestehenden  Handelsgremien  den  erforderlichen
Verkehr  zu  unterhalten  und,  soweit  tunlich,  in  wichtigeren  Fragen  sowie  bei  Erstattung  des
Jahresberichts  sich  ihrer  Mitwirkung  zu  versichern.

6.  Sie  sind  befugt,  Gewerbetreibende  der  in  8§  36  der  Reichsgewerbeordnung  bezeichneten
Art,  deren  Tätigkeit  in  das  Gebiet  des  Handels  und  der  Industrie  fällt,  mit  Ausnahme
der  Auktionatoren,  öffentlich  anzustellen  und  zu  beeidigen.  Etwaige  für  diese  erlassene  Vorschriften
  sind  dem  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  zur  Genehmigung
vorzulegen.

7.  Sie  sind  zur  Ausstellung  von  Ursprungszeugnissen  und  anderen  dem  Handelsverkehr
dienenden  Bescheinigungen  berechtigt,  soweit  hiemit  nicht  andere  Behörden  ausschließend
betraut  sind.

8  Sie  können  sich  zu  einem  Bayerischen  Handelskammertag  zusammenschließen.

8  3.

Die  Handelskammern  haben  die  Rechte  einer  juristischen  Person;  sie  können  unter
ihrem  Namen  Rechte  erwerben  und  Verbindlichkeiten  eingehen,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt
  werden.  Für  ihre  Verbindlichkeiten  haftet  nur  ihr  Vermögen.

Sie  führen  als  Siegel  das  von  einem  Lorbeer=  und  Palmzweig  umgebene  Herzschild
  des  bayerischen  Staatswappens  mit  der  Königskrone  und  der  Umschrift:  Handelskammier
  (Sitz).

84.
Die  Handelskammern  werden  gebildet  aus:
1.  unmittelbar  gewählten  Mitgliedern  (88  20  ff.),
2.  von  den  Handelsgremien  abgeordneten  Mitgliedern.
Die  Zahl  der  unmittelbar  gewählten  Mitglieder  wird  von  der  für  den  Handelskammersit
zuständigen  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  bestimmt.
Jedes  Handelsgremium  entsendet  seinen  Vorsitzenden  und  bei  dessen  Verhinderung  den
Stellvertreter  zu  der  Handelskammer,  deren  Bezirk  es  zugeteilt  ist.
Einzelnen  Handelsgremien  kann  nach  Anhörung  der  Handelskammer  von  der  K.  Regierung,
Kammer  des  Innern,  das  Recht  zur  Abordnung  eines  weiteren  oder  mehrerer  Vertreter
zugestanden  werden;  diese  sind  vom  Handelsgremium  zu  wählen.

8  5.
Die  Handelskammer  wählt  aus  ihrer  Mitte  einen  Vorsitzenden  und  einen  oder  zwei
Stellvertreter  desselben.
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Rechtsfähigkeit,
  Siegel.

Zusammensetzung.


Vorsitz.