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Der Vorsitzende und die Stellvertreter, welche am Kammersitz wohnen müssen, werden
auf drei Jahre gewählt. Im Falle ihres Ausscheidens vor dieser Zeit erfolgt für den Rest
der Zeit eine Neuwahl.
Der Vorsitzende berust die Handelskammer. Er hat sie gerichtlich und außergerichtlich
zu vertreten und insbesondere die Urkunden, welche dieselbe vermögensrechtlich verpflichten
sollen, zu unterzeichnen.
§ 6.
Sekretariat. Die Handelskammer hat einen fachwissenschaftlich gebildeten Sekretär, der nicht Mit-
glied der Kammer ist, sowie das erforderliche Hilfspersonal aufzustellen.
§ 7.
Rechte und Die Mitglieder sind verpflichtet, den Sitzungen beizuwohnen und die ihnen zugewiesenen
Pflichten der Berichte auszuarbeiten.
Müglieder Wegen fortgesetzter Vernachlässigung dieser Pflichten kann ein Mitglied von der Kammer
ausgeschlossen werden. Für die Ausschließung muß mehr als die Hälfte der Kammermit-
glieder gestimmt haben.
Die Mitglieder der Handelskammern versehen ihre Stellen unentgeltlich, doch haben
die nicht am Kammersitz wohnhaften Mitglieder Anspruch auf Ersatz der Reisekosten.
§ 8.
Arbeits- Die Handelskammern können zur Vorbereitung ihrer Beschlußfassung Arbeitsausschüsse
ausschüsse und hilden.
!sin*e Sie sind berechtigt, zu ihren Sitzungen Sachverständige mit beratender Stimme bei-
zuziehen. Gleiche Befugnis haben die Arbeitsausschüsse.
89.
Ver Die Verhandlungen der Handelskammern sind in der Regel öffentlich. Ausgenommen
handlungen. hievon sind Gegenstände, deren Geheimhaltung oder vertrauliche Behandlung von den Behörden
bestimmt wurde, dann die Beratungen über alle Personal- und über solche Angelegenheiten,
für welche wenigstens ein Dritteil der anwesenden Mitglieder eine vertrauliche Sitzung
verlangt hat.
8. 10.
Beschlüsse. Die Beschlüsse der Handelskammern werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch
Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Teilnehmer an den Sitzungen gefaßt. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.