Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Nr.  18.  Gesetz,

zur  Abänderung  des  Gesetzes,  die  Gehaltsverhältnisse  der  Lehrer  an  den

Volksschulen  und  die  Gewährung  von  Staatsbeihülfen  zu  den  Alters—

zulagen  derselben  betreffend,  vom  17.  Juni  1898,  sowie  zur  Abänderung

einer  Bestimmung  des  Gesetzes,  das  Volksschulwesen  betreffend,  vom
26.  April  1873;

vom  26.  Februar  1900.

Wan,  Albert,  ven  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

ꝛc.  ꝛc.  2.
haben  beschlossen  und  verordnen  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  Folgendes:

Artikel  1.

8  7  des  Gesetzes,  die  Gehaltsverhältnisse  der  Lehrer  an  den  Volksschulen  und  die
Gewährung  von  Staatsbeihülfen  zu  den  Alterszulagen  derselben  betreffend,  vom  17.  Juni
1898  wird  aufgehoben  und  es  treten  folgende  Bestimmungen  an  dessen  Stelle:

Den  Schulgemeinden  werden  zur  Aufbringung  der  von  ihnen  nach  §  4  zu  zahlenden
Dienstalterszulagen  Beihülfen  aus  der  Staatskasse  in  folgender  Weise  gewährt:

Die  Schulgemeinden,  an  deren  Volksschulen  nicht  mehr  als  8  ständige  Schulstellen
einschließlich  der  Direktorstellen  vorhanden  sind,  erhalten  jährliche  Beihülfen  in  Höhe  der
von  ihnen  in  jedem  Jahre  gemäß  §  4  zu  zahlenden  Dienstalterszulagen.
Die  Schulgemeinden,  an  deren  Volksschulen  mehr  als  acht  ständige  Schulstellen
einschließlich  der  Direktorstellen  vorhanden  sind,  erhalten  zur  Aufbringung  der  Dienstalterszulagen
  jährliche  Beihülfen  nach  der  Zahl  der  diese  Schulen  besuchenden  Schulkinder
und  zwar:
für  das  erste  und  zweite  Tausend  je  4  Mark  für  ein  Kind,  für  das  dritte  bis
fünfte  Tausend  je  2  Mark  für  ein  Kind

und
für  jedes  weitere  Kind  1  Mark.

Maßgebend  ist  jedesmal  die  Schulkinderzahl  am  31.  Mai  des  laufenden  Jahres.

Diese  Beihülfen  dürfen  den  Betrag  der  nach  §  4  zu  zahlenden  Alterszulagen  nicht
übersteigen.

Wird  in  einer  Schulgemeinde  die  Zahl  der  ständigen  Stellen  einschließlich  der
Direktorstellen  über  acht  vermehrt  oder  auf  acht  herabgesetzt,  so  tritt  die  dadurch  bedingte