Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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zu teilen haben. Sollte der Rechberg'sche Mannesstamm erlöschen, nachdem das Fideikommiß 
Elkofen bereits in die Linie „Donzdorf“ meines Vetters, des Grafen Otto, übergegangen 
ist, so sind vor der Vererbung desselben in allodialer Eigenschaft folgende Vermögensteile 
auszuscheiden, welche ich außer dem Gräflich Wilibald'schen Substitutionskapitale zum Fidei- 
kommiß geschlagen habe, nämlich: 
a) die Summe von # 200,000 in Kapitalien und 
b) die in § 2 dieses Statuts unter Ziff. 2 lit. b angeführten Gegenstände. 
Diese Vermögensteile fallen wieder an die weibliche Descendenz meiner Linie zurück, 
wenn zu dieser Zeit eine solche noch besteht. Ebenso haben diese meine weiblichen Descendenten 
auch, beim Verkaufe an Nichterbberechtigte das Vorkaufsrecht für das Schloßgut Elkofen. 
§ 9. 
Von der Fideikommißerbfolge sind ausgeschlossen: jene zur Erbfolge berufene männlichen 
Nachkommen, welche eine Ehe eingegangen haben mit einer Frau, die nicht aus einem Adels- 
geschlechte stammt, oder deren Vater nicht im Besitze des erblichen Adels war, sowie die Nach- 
kommen aus einer solchen Ehe — beides insoferne in derselben Linie (Erust'sche oder Ottorsche 
Linie) noch andere erbfähige Descendenten aus standesmäßigen Ehen vorhanden sind. 
Im übrigen gelten für Renunciation und den Ausschluß aus der Erbfolge die Be- 
stimmungen der §§ 12 und 13 des Alt-Rechberg'schen Fideikommisses. 
20. März 1901 
16. Jannar 1908“ 
München, den 
E. Graf v. Rechberg. 
u. . w. u. s. w.