Nr. 16. 119
Notwendig werdende oder in hervorragendem Interesse für den Fideikommiß-Grundstock
sowohl, als auch für die nachhaltige Fideikommißrente gelegene Veräußerungen oder Vertanschungen
dürfen nur mit Genehmigung der Agnaten — erstere nur gegen Surrogierung
— vorgenommen werden.
8 6.
In Bezug auf die Belastung des Fideikommisses mit Schulden ist 8 6 Ziff. 2 des
Alt-Rechberg'schen Fideikommisses in allen Teilen maßgebend.
§ 8.
Das Fideikommiß vererbt sich nach den Bestimmungen des Testamentes des Grafen
Wilibald von Rechberg für das von ihm gegründete Substitutionsvermögen, welches den
Grundstock des gegenwärtigen Fideikommisses bildet: nämlich an meine männliche eheliche
Nachkommenschaft nach dem Erstgeburtsrechte in der Linealerbfolge, mit Ausschluß der weiblichen
Nachkommenschaft, also zunächst an meinen ältesten Sohn Bernhard Bero. Nach
dem Aussterben des Mannesstammes in meiner Linie geht das Fideikommiß an die männliche
eheliche Nachkommenschaft meines Vetters des Grafen und Herrn Otto von Rechberg
und Hohen-Rechberg zu Donzdorf über, aber in dieser Linie mit Bevorzugung der nachgeborenen
Söhne vor dem jeweiligen Besitzer des alten Rechberg'schen Familienfideikommisses.
Bei mehreren nachgeborenen Söhnen geht es an den iültesten derselben über d. h. an das
dem jeweiligen Besitzer des Alt-Rechber g'schen Fideikommisses zunächst stehende männliche
Glied dieser Linie mit Ausschluß des präsumtiven Nachfolgers im Alt-Rechber g’schen
Fideikommisse.
Auch in dieser Linie vererbt sich dann das Fideikommiß Elkofen nach dem Rechte der
Erstgeburt mit Hintansetzung desjenigen, der zur Nachfolge des alten Rechberg'schen Fideikommisses
berufen ist und verbleibt in derselben bis zum Aussterben des Mannesstammes.
Sollte der Fall eintreten, daß nur mehr ein männliches Glied der Rechberg'schen Familie
am Leben ist, so fallen beide Rechber g'sche Familienfideikommisse, sowohl das Alt-Rechberg'’sche
als das Fideikommiß Elkofen in eine Hand zusammen und bleiben auf Lebenszeit des Besitzers
vereint, trennen sich jedoch wieder bei der Erbfolge nach den oben ausgeführten Grundsätzen,
wenn wieder zwei männliche Glieder der Familie vorhanden sind.
Nach gänzlichem Aussterben des Mannesstammes in allen Linien meiner Familie soll
das Fideikommiß Elkofen in allodialer Eigenschaft auf die weibliche Rechber g'sche Nachkommenschaft
fallen. Bei mehreren gleich nahen Verwandten soll die älteste als Haupterbe
succedieren, jedoch gehalten sein, den jüngeren den dritten Teil des nach einem billigen Anschlage
zu ermittelnden Wertes desselben hinauszubezahlen, in welchen sich letztere gleichheitlich
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