Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  16.  119

Notwendig  werdende  oder  in  hervorragendem  Interesse  für  den  Fideikommiß-Grundstock
sowohl,  als  auch  für  die  nachhaltige  Fideikommißrente  gelegene  Veräußerungen  oder  Vertanschungen
  dürfen  nur  mit  Genehmigung  der  Agnaten  —  erstere  nur  gegen  Surrogierung
—  vorgenommen  werden.

8  6.
In  Bezug  auf  die  Belastung  des  Fideikommisses  mit  Schulden  ist  8  6  Ziff.  2  des
Alt-Rechberg'schen  Fideikommisses  in  allen  Teilen  maßgebend.

§  8.

Das  Fideikommiß  vererbt  sich  nach  den  Bestimmungen  des  Testamentes  des  Grafen
Wilibald  von  Rechberg  für  das  von  ihm  gegründete  Substitutionsvermögen,  welches  den
Grundstock  des  gegenwärtigen  Fideikommisses  bildet:  nämlich  an  meine  männliche  eheliche
Nachkommenschaft  nach  dem  Erstgeburtsrechte  in  der  Linealerbfolge,  mit  Ausschluß  der  weiblichen
  Nachkommenschaft,  also  zunächst  an  meinen  ältesten  Sohn  Bernhard  Bero.  Nach
dem  Aussterben  des  Mannesstammes  in  meiner  Linie  geht  das  Fideikommiß  an  die  männliche
  eheliche  Nachkommenschaft  meines  Vetters  des  Grafen  und  Herrn  Otto  von  Rechberg
und  Hohen-Rechberg  zu  Donzdorf  über,  aber  in  dieser  Linie  mit  Bevorzugung  der  nachgeborenen
  Söhne  vor  dem  jeweiligen  Besitzer  des  alten  Rechberg'schen  Familienfideikommisses.
Bei  mehreren  nachgeborenen  Söhnen  geht  es  an  den  iültesten  derselben  über  d.  h.  an  das
dem  jeweiligen  Besitzer  des  Alt-Rechber  g'schen  Fideikommisses  zunächst  stehende  männliche
Glied  dieser  Linie  mit  Ausschluß  des  präsumtiven  Nachfolgers  im  Alt-Rechber  g’schen
Fideikommisse.

Auch  in  dieser  Linie  vererbt  sich  dann  das  Fideikommiß  Elkofen  nach  dem  Rechte  der
Erstgeburt  mit  Hintansetzung  desjenigen,  der  zur  Nachfolge  des  alten  Rechberg'schen  Fideikommisses
  berufen  ist  und  verbleibt  in  derselben  bis  zum  Aussterben  des  Mannesstammes.
Sollte  der  Fall  eintreten,  daß  nur  mehr  ein  männliches  Glied  der  Rechberg'schen  Familie
am  Leben  ist,  so  fallen  beide  Rechber  g'sche  Familienfideikommisse,  sowohl  das  Alt-Rechberg'’sche
als  das  Fideikommiß  Elkofen  in  eine  Hand  zusammen  und  bleiben  auf  Lebenszeit  des  Besitzers
vereint,  trennen  sich  jedoch  wieder  bei  der  Erbfolge  nach  den  oben  ausgeführten  Grundsätzen,
wenn  wieder  zwei  männliche  Glieder  der  Familie  vorhanden  sind.

Nach  gänzlichem  Aussterben  des  Mannesstammes  in  allen  Linien  meiner  Familie  soll
das  Fideikommiß  Elkofen  in  allodialer  Eigenschaft  auf  die  weibliche  Rechber  g'sche  Nachkommenschaft
  fallen.  Bei  mehreren  gleich  nahen  Verwandten  soll  die  älteste  als  Haupterbe
succedieren,  jedoch  gehalten  sein,  den  jüngeren  den  dritten  Teil  des  nach  einem  billigen  Anschlage
  zu  ermittelnden  Wertes  desselben  hinauszubezahlen,  in  welchen  sich  letztere  gleichheitlich

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