Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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C.  233.
Der  Raub  wird  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  bestraft:

1)  wenn  der  Räuber  schon  einmal  wegen  Raubes  oder  gewaltsamer  Erpressung
  durch  einen  Preußischen  Gerichtshof  rechtskräftig  verurtheilt
worden  ist;  der  F.  60.  findet  hier  keine  Anwendung;

2)  wenn  bei  dem  Raube  ein  Mensch  gemartert  oder  verstümmelt,  der
Sprache,  des  Gesichts,  des  Gehörs  oder  der  Zeugungsfähigkeit  beraubt,
oder  durch  Mißhandlung  oder  Körperverletzung  in  eine  Geisteskrankheit
versetzt  worden  ist;

wenn  bei  dem  Naube  der  Tod  eines  Menschen  durch  Mißhandlung  oder
Körperverletzung  verursacht  ist.

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F.  237.

Wer  Sachen,  von  denen  er  weiß,  daß  sie  gestohlen,  unterschlagen  oder
mittelsi  anderer  Verbrechen  oder  Vergehen  erlangt  sind,  verheimlicht,  ankauft,
zum  Pfande  nimmt,  oder  sonst  an  sich  bringt,  oder  zu  deren  Absatze  bei  Anderen
  mitwirkt,  es  sei  um  seines  eigenen  Vortheils  willen  oder  nicht,  ingleichen
wer  Personen,  die  sich  eines  Diebstahls,  einer  Unterschlagung  oder  eines  ähnlichen
  Verbrechens  oder  Vergehens  schuldig  gemacht  haben,  in  Beziehung  auf
das  ihm  bekannte  Verbrechen  oder  Vergehen  um  seines  eigenen  Vortheils
willen  begünstigt,  ist  mit  Gefängniß  nicht  unter  Einem  Monate  und  mit  zeitiger
Untersagung  der  Ausübung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  zu  besirafen;  auch  kann
derselbe  zugleich  unter  Polizeiaufsicht  gestellt  werden.

Wird  festgestellt,  daß  mildernde  Umstände  vorhanden  sind,  so  kann  die
Strafe  bis  auf  Eine  Woche  Gefängniß  ermäßigt  werden.

g.  238.

Wer  Sachen,  von  denen  er  weiß,  daß  sie  von  einem  Raube  oder  einer
dem  Raube  gleich  zu  achtenden  Erpressung  (F.  236.)  oder  einem  schweren
Diebstahle  (F.  218.)  herrühren,  verheimlicht,  ankauft,  zum  Pfande  nimmt  oder
sonst  an  sich  bringt,  oder  zu  deren  Absatz  bei  Anderen  mitwirkt,  es  sei  um  seines
eigenen  Vortheils  willen  oder  nicht,  ingleichen,  wer  Personen,  die  sich  eines  der
genannten  Verbrechen  schuldig  gemacht  haben,  in  Beziehung  auf  das  verübte
und  ihm  bekannte  Verbrechen  um  seines  eigenen  Vortheils  willen  begünsiigt,
ist  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  und  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  zu
bestrafen.

Wird  festgestellt,  daß  mildernde  Umstände  vorhanden  sind,  so  ist  auf  Gefaͤngniß