Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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oder  auf  einer  Zwischenstation  zurückzubleiben,  ohne  die  Reise  bis  zum  Bestimmungsort  fortzusetzen,
  so  wird  das  zuviel  bezahlte  Extrapostgeld  ohne  Abzug,  jedoch  mit  Ausnahmc  der
Rechnungsgebühr,  dem  Reisenden  von  derjenigen  Postanstalt,  wo  derselbe  seine  Reise  ändert
oder  einstellt,  gegen  Rückgabe  der  ihm  ertheilten  Quittung  und  gegen  Empfangsbescheinigung
über  den  Betrag,  erstattet.
8  66.
Bespannung.

1  Die  Bespannung  richtet  sich  nach  der  Beschaffenheit  der  Wege  und  der  Wagen,  sowie
nach  dem  Umfange  und  der  Schwere  der  Ladung.

11  Findet  der  Postschaffner  oder  der  Posthalter  die  von  dem  Reisenden  bestellte  Anzahl
Pferde  für  eine  normalmäßige  Beförderung  nicht  ausreichend,  so  ist  solches  zunächst  dem  abfertigenden
  Beamten  und  von  diesem  dem  Reisenden  vorzustellen.  Kommt  keine  Vereinigung
zu  Stande,  so  steht  dem  Vorsteher  der  Postanstalt  die  Entscheidung  zu,  und  bei  dieser  behält
es,  unbeschadet  des  sowohl  dem  Reisenden  als  auch  dem  Posthalter  zustehenden  Rechtes  der
Beschwerdeführung  bei  der  Ober-Postdirektion,  sein  Bewenden.

i.  Bei  mehr  als  vier  Pferden  müssen  zwei  Postillone  gestellt  werden.

§  67.
Abfertigung.
a)  Bei  vorausbestellten  Extraposten

1  Sind  die  Pferde  und  Wagen  vorausbestellt  worden,  so  müssen  sie  dergestalt  bereit  gehalten
  werden,  daß  zur  bestimmten  Zeit  abgefahren  werden  kann.

.  Für  weiterhin  kommende  Reisende  müssen  die  Pferde  schon  vor  der  Ankunft  aufgeschirrt
stehen,  und  auf  Stationen,  auf  welchen  die  Posthalterei  über  200  Schritte  vom  Posthaus  entfernt
  liegt,  in  der  Nähe  des  letzteren  aufgestellt  werden.

In  Die  Abfertigung  muß,  sofern  der  Reisende  sich  nicht  länger  aufhalten  will,  bei  vorausbestellten
  Extraposten  innerhalb  10  Minnten  erfolgen.  Wird  ein  Stationswagen  verwendet,  so
tritt  diesen  Fristen  noch  so  viel  Zeit  hinzu,  als  zur  ordnungsmäßigen  Aufpackung  und  Befestigung
  des  Reisegepäcks  erforderlich  ist.

b)  Bei  nicht  vorausbestellten  Extraposten.

iv  Sind  Pferde  und  Wagen  nicht  vorausbestellt  worden,  so  müssen  Extraposten,  wenn  der
Reisende  einen  Wagen  mit  sich  führt,  innerhalb  einer  Viertelstunde,  und  wenn  ein  Stationswagen
  gestellt  werden  muß,  innerhalb  einer  halben  Stunde  weiterbefördert  werden.

Vv.  Auf  Stationen,  bei  welchen  selten  Extraposten  vorkommen,  und  wo  zu  deren  Beförderung
  Postpferde  nicht  besonders  unterhalten  werden  können,  müssen  die  Reisenden  sich  denjenigen
Aufenthalt  gefallen  lassen,  welcher  zur  Beschaffung  der  Pferde  nothwendig  ist.

8  68.
Beförderungszeit.
1  Die  Beförderung  muß  innerhalb  der  Fristen,  welche  durch  die  oberste  Postbehörde
für  die  Beförderung  der  Extraposten  allgemein  vorgeschrieben  sind,  erfolgen.  Eine,  jene  Be-