Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  17.  185

Sobald  das  Glas  sich  an  den  beschriebenen  Stellen  angeätzt  zeigt,  so  ist  der
Nachweis  von  Fluorwasserstoff  im  Fleische  als  erbracht  und  das  Fleisch  im  Sinne
der  Ausführungsbestimmungen  D  8  5  Nr.  3  als  mit  Fluorwasserstoff  oder  dessen
Salzen  behandelt  anzusehen.

5.  Nachweis  von  Salizylsäure  und  deren  Verbindungen.

50  g  der  fein  zerkleinerten  Fleischmasse  werden  in  einem  Becherglase  mit
50  cem  einer  2  prozentigen  Natriumkarbonatlösung  zu  einem  gleichmässigen  Brei
gut  durchmischt  und  ½  Stunde  lang  kalt  ausgelaugt.  Alsdann  setzt  man  das  mit
einem  Uhrglase  bedeckte  Becherglas  ½  Stunde  lang  unter  zeitweiligem  Umrühren
in  ein  siedendes  Wasserbad.  Der  noch  warme  Inhalt  des  Becherglases  wird  auf
ein  Gazetuch  gebracht  und  abgepresst.  Die  abgepresste  Flüssigkeit  wird  alsdann
mit  5g  Chlornatrium  versetzt  und  nach  dem  Ansäuern  mit  verdünnter  Schwefelsäure
  bis  zum  beginnenden  Sieden  erhitzt.  Nach  dem  Erkalten  wird  die  Flüssigkeit
  filtriert  und  das  klare  Filtrat  im  Schütteltrichter  mit  einem  gleichen  Raumteil
  einer  aus  gleichen  Teilen  Ather  und  Petroleumäther  bestehenden  Mischung
kräftig  ausgeschüttelt.  Sollte  hierbei  eine  Emulsionsbildung  stattfinden,  dann  entfernt
  man  zunächst  die  untere  klar  abgeschiedene  wässerige  Flüssigkeit  und
schüttelt  die  emulsionsartige  Atherschicht  unter  Zusatz  von  5  g  pulverisiertem
Natriumchlorid  nochmals  mässig  durch,  wobei  nach  einiger  Zeit  eine  binreichende
Abscheidung  der  Atherschicht  stattfindet.  Nachdem  die  ätherische  Flüssigkeit
zweimal  mit  je  5  cecm  Wasser  gewaschen  worden  ist,  wird  sie  durch  ein  trockenes
Filter  gegossen  und  in  einer  Porzellanschale  unter  Zusatz  von  etwa  1  ccm  Wasser
bei  mässiger  Wärme  und  mit  Hilfe  eines  Luftstroms  verdunstet.  Der  wässerige
Rückstand  wird  nach  dem  Erkalten  mit  einigen  Tropfen  einer  frisch  bereiteten
O.%  Prozentigen  Eisenchloridlösung  versetzt.  Eine  deutliche  Blauviolettfärbung  zeigt
Salizylsäure  an.

Fleisch,  in  welchem  Salizylsäure  nach  dieser  Vorschrift  nachgewiesen  ist,
ist  im  Sinne  der  Ausführungsbestimmungen  D  85  Nr.  3  als  mit  Salizylsäure  oder
deren  Verbindungen  behandelt  zu  betrachten.

6.  Nachweis  von  chlorsauren  Salzen.

30  g  der  zerkleinerten  Fleischmasse  werden  mit  100  ccm  Wasser  eine  Stunde  lang
kalt  ausgelangt,  alsdann  bis  zum  Kochen  erhitzt.  Nach  dem  Erkalten  wird  die  wässerige
Flüssigkeit  abfiltriert  und  mit  Silbernitratlösung  im  Uberschusse  versetzt.  25  ccm  der  von
dem  durch  Silbernitrat  entstandenen  Niederschlag  abfiltrierten  klaren  Flüssigkeit  werden  mit

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