Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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1  ccm  einer  10  prozentigen  Lösung  von  schwefligsaurem  Natrium  und  1  com  konzentrierter
Salpetersäure  versetzt  und  hierauf  bis  zum  Kochen  erhitzt.  Ein  hierbei  entstehender  Niederschlag,
  der  sich  auf  erneuten  Zusatz  von  kochendem  Wasser  nicht  löst  und  aus  Chlorsilber
besteht,  zeigt  die  Gegenwart  chlorsaurer  Salze  an.

Fleisch,  in  welchem  nach  vorstehender  Vorschrift  chlorsaure  Salze  nachgewiesen
  sind,  ist  im  Sinne  der  Ausführungsbestimmungen  D  §  5  Jr.  3  als  mit
chlorsauren  Salzen  behandelt  zu  betrachten.

7.  Nachweis  von  Farbstoffen  oder  Farbstoffzubereitungen.

50  g  der  zerkleinerten  Fleischmasse  werden  in  einem  Becherglase  mit  einer
Lösung  von  5  g  Natriumsalizylat  in  100  cem  eines  Gemisches  aus  gleichen  Teilen
Wasser  und  Glyzerin  gut  durchmischt  und  ½  Stunde  lang  unter  2zeitweiligem
[imrühren  im  Wasserbad  erhitzt.  Nach  dem  Erkalten  wird  die  Flüssigkeit  abgepresst
  und  filtriert,  bis  sie  klar  abläuft.  Ist  das  Filtrat  nur  gelblich  und  nicht
rötlich  gefärbt,  so  bedarf  es  einer  weiteren  Prüfung  nicht.  Im  anderen  Falle
bringt  man  den  dritten  Teil  der  Flüssigkeit  in  einen  (lasaylinder,  setzt  einige
Tropfen  Alaunlösung  und  Ammoniakflüssigkeit  in  geringem  Uberschusse  hinzu  und
lässt  einige  Stunden  stehen.  Karmin  wird  durch  einen  rot  gefärbten  Bodensatz
erkannt.  zJum  Nachweise  von  Teerfarbstoffen  wird  der  Rest  des  Filtrats  mit
einem  Faden  ungebeizter  entfetteter  Wolle  unter  Zusatz  von  10  cem  einer  10  proentigen
  Kaliumbisulfatlösung  und  cinigen  Tropfen  Essigsäure  längere  Zeit  im
kochenden  Wasserbad  erhitzt.  Bei  Gegenwart  von  Teerfarbstoffen  wird  der  Faden  rot
gefärbt  und  behält  die  Färbung  auch  nach  dem  Auswaschen  mit  Wasser.

Fleisch,  in  welchem  nach  vorstehender  Vorschrift  fremde  Farbstoffte  nachgewiesen
  sind,  ist  im  Sinne  der  Ausführungsbestimmungen  I)  S  5  Fr.  3  als  mit
fremden  Farbstoffen  oder  Farbstoffzubereitungen  behandelt  zu  betrachten.

III.

Die  Untersuchung  von  H’ökcltfleisch  auf  Kochsalz  (vgl.  auch  Anlage  a  s  13
bs.  2)  hat  nach  folgender  Anweisung  zu  ertolgen:

2g  EFleisch  werden  mit  2  2  ehlorfreiem  Scesand  und  2  bis  3  cem  Wasser  in
ciner  DPorzellanschale  zu  einem  gleichmässigen  Brei  zerriehen.  Dieser  wird  mit
geringen  Mengen  Wasser  in  einen  Alasskolben  von  110  cem  Inhalt  gespült,  der
über  der  100  cem-Marke  noch  einen  Steigraum  von  mindestens  10  cem  hat.
Inrauf  wird  zu  der  MAischung  Wuasser  hinzugefügt.  bis  die  100  cem-  Marke
crreicht  ist.  Hierauf  stellt  man  den  Kolben.  nachdem  sein  Inhalt  tüchtig  durch-