Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  17.  189

II.  Untersuchung  der  Fette  auf  die  im  §  5  Nr.  3  der  Ausführungsbestimmungen  I)
verbotenen  Zusätze.

Sofern  nicht  ein  besonderer  Verdachtsgrund  vorliegt  (Zweiter  Abschnitt  Abs.  1),  ist  in
allen  Fällen  auf  die  nachstehend  unter  1  angeführten  Stoffe  zu  untersuchen.  Verläuft  diese
Untersuchung  ergebnislos,  so  ist  mindestens  noch  auf  einen  der  übrigen  Stoffe  zu  prüfen,
wobei  je  nach  Lage  des  Falles  tunlichst  auf  einen  Wechsel  bei  der  Auswahl  der
Stoffe,  auf  die  geprüft  werden  soll,  auch  bei  den  aus  einer  Sendung  entnommenen
Stichproben  zu  achten  ist.

1.  Nachweis  von  Borsäure  und  deren  Salzen.

50  g  Fett  werden  in  einem  Erlenmeyerkolben  von  250  ccm  Inhalt  auf  dem
Wasserbade  geschmolzen  und  mit  30  ccm  Wasser  von  etwa  50°  und  0,  cem  Salzsäure
  vom  spezifischen  Gewicht  1,#5  eine  halbe  Minute  lang  kräftig  durchgeschüttelt.
Alsdann  wird  der  Kolben  so  lange  auf  dem  Wasserbad  erwärmt,  bis  sich  die
wässerige  Flüssigkeit  abgeschieden  hat.  Die  Flüssigkeit  wird  durch  Filtration  von
dem  Fette  getrennt.  25  ccm  des  Filtrats  werden  nach  Ziffer  II  I  des  Ersten
Abschnitts  weiter  behandelt.

Fett,  in  welchem  Borsäure  nach  diesen  Vorschriften  nachgewiesen  ist.  ist  im
Sinne  der  Ausführungsbestimmungen  D  §  5  Nr.  3  als  mit  Borsäure  oder  deren
Salzen  behandelt  zu  betrachten.

2.  Nachweis  von  Formaldehyd  und  solchen  Stoffen,  die  bei  ihrer  Verwendung
  Formaldehyd  abgeben.

50  g  Fett  werden  in  einem  Kolben  von  etwa  550  cem  Inhalt  mit  50  cem  Wasser
und  10  cecm  25  prozentiger  Phosphorsäure  versetzt  und  erwärmt.  Nachdem  das  Fett
geschmolzen  ist,  destilliert  man  unter  Einleiten  eines  Wasserdampfstroms  50  cem  Flüssigkeit
ab.  Das  Hiltrierte  Destillat  ist  nach  Ziffer  II  2  des  Ersten  Abschnitts  weiter  zu
behandeln.

Durch  den  positiven  Ausfall  der  Quecksilberchloridreaktion  ist  der  Nachweis
des  Formaldehyds  erbracht.

Fett,  in  welchem  Formaldehyd  nach  diesen  Vorschriften  nachgewiesen  ist,  ist
im  Sinne  der  Ausführungsbestimmungen  D  §  5  Nr.  3  als  mit  Formaldehyd  oder
solchen  Stoffen,  die  bei  ihrer  Verwendung  Formaldehyd  abgeben,  behandelt  zu
betrachten.