Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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nach  dem  Nennwerthe  im  Hypothekenbuche  verlautbart,  so  ist  bei  Feststellung  des  zu—
lässigen  Mindestgebots  der  Nominalbetrag  der  Forderung  in  Rechnung  zu  bringen  und
unter  die  Kaufsbedingungen  die  Bestimmung  aufzunehmen,  daß  die  Forderung  bei  dem
Eintritt  ihrer  Fälligkeit  in  der  durch  den  Eintrag  bezeichneten  Weise  zu  tilgen  sei.
837.  Die  Vertagung  eines  bereits  begonnenen  Versteigerungstermins  soll  nur
dann  erfolgen,  wenn
a)  der  die  Verhandlung  leitende  Beamte  durch  einen  nicht  vorherzusehenden  Umstand
an  der  persönlichen  Mitwirkung  bei  dem  Termine  behindert  wird  und  der  so—
fortige  Eintritt  eines  Vertreters  nicht  stattfinden  kann,  oder
b)  wenn  die  ordnungsgemäße  Fortsetzung  der  Verhandlung  durch  Naturereignisse  oder
andere  nicht  vorherzusehende  Umstände  ausgeschlossen  wird.
Die  Fortsetzung  des  Termins  soll  in  der  Regel  nicht  über  den  nächsten  Werkeltag
hinausgeschoben  werden.
Die  Gründe  der  Vertagung  sind  aktenkundig  zu  machen.

838.  Ist  die  Versteigerung  des  Grundstücks  auf  bewegliche  Sachen  erstreckt  worden
  (§  45  des  Gesetzes),  so  genügt  zur  Bezeichnung  des  Gegenstandes  der  Versteigerung

in  dem  Beschlusse  neben  der  Bezeichnung  des  Grundstücks  die  allgemeine  Angabe,  daß  es
nebst  Mobilien  erstanden  worden  sei.

8  39.  Befindet  sich  unter  den  von  dem  Ersteher  in  Anrechnung  auf  den  Kaufpreis
zu  übernehmenden  Ansprüchen  ein  solcher,  welcher  unter  die  Bestimmungen  in  §  16
Absatz  2  des  Gesetzes  fällt  (ein  ungewisser  Anspruch),  so  sind  in  dem  Vertheilungsplane
  alle  auf  dem  Grundstücke  lastenden  hypothekarischen  Forderungen,  welche,  falls  der
ungewisse  Anspruch  aus  einem  anderen  Grunde  als  in  Folge  Befriedigung  durch  den
Ersteher  ganz  oder  theilweise  in  Wegfall  kommt,  zur  Befriedigung  aus  dem  Kaufpreise
gelangen  können  (bedingt  angewiesene  Ansprüche),  unter  Angabe  ihres  Rangverhältnisses
  festzustellen.  Die  bedingte  Anweisung  ist  für  den  Fall,  daß  der  dabei  an
früherer  Stelle  zu  berücksichtigende  Anspruch  bei  dem  Eintritte  der  Bedingung  nicht  mehr
besteht,  auf  den  im  Range  nächststehenden  Anspruch  zu  erstrecken.  Auch  ist  im  Vertheilungsplane
  auszusprechen,  daß,  falls  zur  Zeit  des  Eintritts  der  Bedingung  ein  bedingt
angewiesener  Anspruch  überhaupt  nicht  mehr  besteht,  der  durch  den  Wegfall  des  ungewissen
  Anspruchs  frei  gewordene  Theil  des  Kaufpreises  dem  Schuldner  zufalle.

40.  Nach  Eröffnung  des  Vertheilungsplans  darf  die  für  einen  auf  den  Kaufpreis
angewiesenen  ungewissen  Anspruch  eingetragene  Hypothek,  dafern  deren  Löschung  aus
einem  Rechtsgrunde  beantragt  wird,  vermöge  dessen  die  im  Vertheilungsplan  enthaltene
bedingte  Anweisung  nicht  in  Wirksamkeit  getreten  ist,  nur  gleichzeitig  mit  der  bedingten
Anweisung  gelöscht  werden.  Ist  dagegen  vermöge  des  Rechtsgrundes,  aus  welchem  die

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Zu  §  122
des  Gesetzes.

Zu  §  131
des  Gesetzes.

Zu  §  140
des  Gesetzes.