Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr. 21. 239 
1. Die Darlehen sind in der Regel in höchstens 28 Jahren zurückzuzahlen. 
2. Für die Verteilung der Kulturrente auf die beteiligten Grundstücke sind maß- 
gebend: 
bei den gemäß Art. 110 Ziff. 1 und 3 des Wassergesetzes gebildeten 
Genossenschaften die Bestimmungen der Genossenschaftssatzung und der Art. 142 
und 152 des Wasisergesetzes, · 
bei den Genossenschaften nach Art. 110 Ziff. 2 a. a. O. die 
Genossenschaftssatzungen, 
bei den Unternehmungen im Sinne des Art. 55 Abs. 2 bezw. Art. 40 
Abs. 2 der Gemeindeordnungen die Bestimmungen des Art. 55 Abs. 3 
bezw. Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1 a. a. O. und 
bei den Flurbereinigungen Art. 44 Abs. 2 des Gesetzes, die Flurbereini- 
gung betreffend, in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1899. 
3. Die ermittelten Teilrenten sind öffentliche Lasten der Grundstücke, auf die sie 
nach Ziff. 2 verteilt worden sind. 
Art. 10. (10.) 
Die Darlehensgesuche werden bei der Distriktsverwaltungsbehörde, in deren Bezirk das 
Unternehmen durchgeführt werden soll, angebracht. Erstreckt sich das Unternehmen über die 
Bezirke mehrerer Distriktsverwaltungsbehörden, so ist vorbehaltlich der Bestimmungen ein- 
schlägiger Spezialgesetze diejenige Distriktsverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der 
größte Teil der betreffenden Grundfläche sich befindet. 
Das Gesuch hat eine mit den erforderlichen Plänen und Kostenvoranschlägen versehene 
Darlegung des beabsichtigten Unternehmens, der dadurch zu bewirkenden Verbesserungen und 
der davon für das Grundstück zu erwartenden Wertserhöhung zu enthalten. 
Außerdem ist in Ansehung der Sicherheitsbestellung der Nachweis darüber beizubringen, 
daß das Darlehen und die Kulturrente innerhalb der ersten Hälfte des Wertes des Grund- 
besitzes zu stehen kommt. Das Gesuch hat die Erklärung zu enthalten, ob die Sicherheit 
nach Art. 7 oder nach Art. 8 bestellt werden soll. 
Die Distriktsverwaltungsbehörde hat die etwa nötige Ergänzung des Gesuches zu 
veranlassen und dasselbe mit gutachtlicher Außerung der Kommission in Vorlage zu bringen. 
Art. 11. (11.) 
Bei der Prüfung des Gesuches kann die Kommission Sachverständige vernehmen oder 
durch die Distriktsverwaltungsbehörde vernehmen lassen. Die Sachverständigen können beeidigt 
werden.