Nr. 21. 239
1. Die Darlehen sind in der Regel in höchstens 28 Jahren zurückzuzahlen.
2. Für die Verteilung der Kulturrente auf die beteiligten Grundstücke sind maß-
gebend:
bei den gemäß Art. 110 Ziff. 1 und 3 des Wassergesetzes gebildeten
Genossenschaften die Bestimmungen der Genossenschaftssatzung und der Art. 142
und 152 des Wasisergesetzes, ·
bei den Genossenschaften nach Art. 110 Ziff. 2 a. a. O. die
Genossenschaftssatzungen,
bei den Unternehmungen im Sinne des Art. 55 Abs. 2 bezw. Art. 40
Abs. 2 der Gemeindeordnungen die Bestimmungen des Art. 55 Abs. 3
bezw. Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1 a. a. O. und
bei den Flurbereinigungen Art. 44 Abs. 2 des Gesetzes, die Flurbereini-
gung betreffend, in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1899.
3. Die ermittelten Teilrenten sind öffentliche Lasten der Grundstücke, auf die sie
nach Ziff. 2 verteilt worden sind.
Art. 10. (10.)
Die Darlehensgesuche werden bei der Distriktsverwaltungsbehörde, in deren Bezirk das
Unternehmen durchgeführt werden soll, angebracht. Erstreckt sich das Unternehmen über die
Bezirke mehrerer Distriktsverwaltungsbehörden, so ist vorbehaltlich der Bestimmungen ein-
schlägiger Spezialgesetze diejenige Distriktsverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der
größte Teil der betreffenden Grundfläche sich befindet.
Das Gesuch hat eine mit den erforderlichen Plänen und Kostenvoranschlägen versehene
Darlegung des beabsichtigten Unternehmens, der dadurch zu bewirkenden Verbesserungen und
der davon für das Grundstück zu erwartenden Wertserhöhung zu enthalten.
Außerdem ist in Ansehung der Sicherheitsbestellung der Nachweis darüber beizubringen,
daß das Darlehen und die Kulturrente innerhalb der ersten Hälfte des Wertes des Grund-
besitzes zu stehen kommt. Das Gesuch hat die Erklärung zu enthalten, ob die Sicherheit
nach Art. 7 oder nach Art. 8 bestellt werden soll.
Die Distriktsverwaltungsbehörde hat die etwa nötige Ergänzung des Gesuches zu
veranlassen und dasselbe mit gutachtlicher Außerung der Kommission in Vorlage zu bringen.
Art. 11. (11.)
Bei der Prüfung des Gesuches kann die Kommission Sachverständige vernehmen oder
durch die Distriktsverwaltungsbehörde vernehmen lassen. Die Sachverständigen können beeidigt
werden.