Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Art.  7.  (7.

Zur  Sicherheit  des  Darlehens  und  der  Kulturrente  ist  Hypothek  auf  land=  oder  forstwirtschaftlich
  benützbarem  Grundbesitze  und  zwar  innerhalb  der  ersten  Hälfte  seines  Wertes
zu  bestellen.  Grundbesitz,  welcher  schon  mit  Hypotheken,  Grundschulden  oder  Rentenschulden
belastet  ist,  kann  überdies  nur  dann  als  Sicherheit  angenommen  werden,  wenn  die  Gläubiger
  der  für  das  Darlehen  und  die  Kulturrente  zu  bestellenden  Hypothek  im  Range  ausweichen.
  Die  Kommission  ist  befugt,  von  dem  Erfordernisse  der  Rangausweichung  ausnahmsweise
  abzusehen.

Art.  8.  (8.)

Die  Sicherheit  kann  auch  in  der  Weise  geleistet  werden,  daß  land=  und  forstwirtschaftlich
  benützbarer  Grundbesitz  mit  der  Kulturrente  als  ablösbarer  Reallast  belastet  wird.
Die  Ablösungssumme  muß  innerhalb  der  ersten  Wertshälfte  zu  stehen  kommen.  Ist  der
Grundbesitz  schon  mit  Hypotheken,  Grundschulden  oder  Rentenschulden  belastet,  so  muß  der
Reallast  der  Vorrang  eingeräumt  werden.  Die  Kommission  ist  befugt,  ausnahmsweise  von
der  Einräumung  des  Vorranges  abzusehen.

Die  Ablösung  der  Reallast  kann  binnen  sechs  Monaten  von  der  Kommission  gefordert
  werden

1.  in  den  Fällen  des  Art.  5  Abs.  2  Ziff.  1  und  2,

2.  wenn  der  Erwerber  des  belasteten  Grundbesitzes  die  persönliche  Haftung  für  rückständige
  Renten  nicht  übernimmt,

3.  wenn  ohne  Einwilligung  der  Anstaltsverwaltung  und  ohne  gerichtliche  Feststellung
der  Unschädlichkeit  von  dem  belasteten  Grundbesitz  ein  Grundstück  oder  eine  Teilfläche
  oder  ein  Realrecht  abgetrennt  worden  ist.

Art.  9.  (9.

An  Gemeinden  und  unter  staatlicher  Aufsicht  stehende  Stiftungen  können  Darlehen
ohne  Sicherheitsbestellung  gewährt  werden.
Bezüglich  der  Darlehen  an  öffentliche  Wassergenossenschaften,  welche  auf  Grund  des
Art.  110  und  ff.  des  Wassergesetzes  vom  23.  März  1907  zur  Ausführung  der  in  Art.  2
Ziff.  I,  1,  2  und  10  und  Ziff.  II  bezeichneten  Unternehmungen  sich  gebildet  haben,  ferner
bezüglich  der  Darlehen  für  Unternehmungen,  über  deren  Ausführung  die  Gemeindebehörde
auf  Grund  des  Art.  55  Abs.  2  der  Gemeindeordnung  für  die  Landesteile  diesseits  des
Rheins,  bezw.  des  Art.  40  Abs.  2  der  Gemeindeordnung  für  die  Pfalz  vom  29.  April  1869
die  notwendigen  Anordnungen  getroffen  und  hinsichtlich  des  hiefür  erforderlichen  Aufwandes
beschlossen  hat,  sowie  für  Flurbereinigungen,  welche  unter  Mitwirkung  der  K.  Flurbereinigungskommission
  durchgeführt  werden,  gelten  folgende  besondere  Bestimmungen: