Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  21.  237

II.  Abschnitt.
Kestimmungen  für  Varlehen  zu  den  in  Art.  2  Bif.  I  und  II  bezeichneten  Anternehmungen.
Art.  6.  (6.)

I.  Die  nach  Maßgabe  des  Art.  2  Ziff.  1  gewährten  Darlehen  sind  von  dem  auf  die
Darlehenshingabe  folgenden  Kulturrententermine  angefangen,  mit  einem  Betrage  zu  verzinsen,
welcher  jeweils  um  ¼  vom  Hundert  hinter  dem  Zinssatze  der  aus  Anlaß  der  Darlehenshingabe
  ausgegebenen  Landeskulturrentenscheine  zurückbleibt,  und  durch  Zahlung  eines  jährlichen
  Zuschlages  zu  tilgen,  welcher  bei  3¾  prozentigen  Darlehen  ½  vom  Hundert,  bei
3¼  prozentigen  Darlehen  ¾4  vom  Hundert  und  bei  2¾/  prozentigen  Darlehen  1  vom  Hundert
der  ursprünglichen  Darlehenssumme  beträgt.

II.  Die  gemäß  Art.  2  Ziff.  II  gewährten  Darlehen  sind  von  dem  auf  die  Darlehenshingabe
  folgenden  Kulturrententermine  angefangen  mit  einem  Betrage  zu  verzinsen,  welcher
dem  jeweiligen  Zinssatze  der  aus  Anlaß  der  Darlehenshingabe  ausgegebenen  Landeskulturrentenscheine
  gleichkommt,  und  in  der  Regel  durch  Zahlung  eines  jährlichen  Zuschlages  von
Eins  vom  Hundert  der  ursprünglichen  Darlehenssumme  zu  tilgen.  In  besonders  gelagerten
Fällen  ist  die  Kommission  befugt,  den  Tilgungszuschlag  bis  auf  drei  Viertel  vom  Hundert
der  ursprünglichen  Darlehenssumme  zu  ermäßigen.

III.  Diese  Zins=  und  Tilgungsbeträge  bilden  zusammen  die  vom  Schuldner  zu  entrichtende
  Kulturrente  und  sind  in  halbjährigen  Raten  an  den  durch  Ministerialvorschrift
festgesetzten  Kulturrententermine  in  barem  Gelde  an  die  Anstalt  abzuführen.  Zugleich  mit
der  ersten  Halbjahresrate  der  Kulturrente  hat  der  Darlehensnehmer  den  Stückzins  für  die
Zeit  zwischen  der  Darlehenshingabe  und  dem  darauffolgenden  Kulturrententermine  einzubezahlen.
  Erfolgt  die  Darlehenshingabe  ausnahmsweise  erst  nach  dem  Termine,  zu  welchem
gemäß  der  Schuldurkunde  die  Verzinsung  und  Tilgung  zu  beginnen  hat,  so  wird  dem
Darlehensnehmer  der  entsprechende  Stückzins  gutgerechnet.

IV.  Die  nach  dem  Darlehensnennwerte  festgesetzten  Zinsen  sind  der  fortschreitenden  Tilgung
  des  Darlehens  ungeachtet  im  vollen  Betrage  während  der  bestimmten  Tilgungszeit
fortzubezahlen  und  dienen,  soweit  sie  mehr  betragen  als  der  Zins  der  Restschuld,  zur  Tilgung
  des  Darlehens.

V.  Auf  Antrag  des  Darlehensnehmers  kann,  bei  Wasserversorgungen  und  Anlagen,
  welche  einer  rascheren  Abnützung  unterworfen  sind,  soll  in  der  Regel  bei  der
Darlehenshingabe  ein  höherer  als  in  Absatz  1  vorgeschriebener  jährlicher  Tilgungsbetrag
und  dementsprechend  eine  Abkürzung  der  Tilgungsperiode  von  der  Kommission  festgesetzt

werden.
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