Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Der  Anspruch  auf  die  noch  nicht  ausbezahlten  Darlehensbeträge  kann  nur  mit  dem
Grundstücke,  auf  welchem  das  Unternehmen  ausgeführt  werden  soll,  veräußert  werden.  Ist
das  Grundstück  zum  Zwecke  der  Zwangsvollstreckung  in  Beschlag  genommen,  so  ist  die  Anstalt
  zu  der  Auszahlung  nicht  verpflichtet.

III.  Abschnitt.
Hestimmungen  für  Varlehen  zu  den  in  Art.  2  Biff.  III  bezeichneien  Anternehmungen.
Art.  14.

Als  Kleinwohnungsbauten  für  die  minderbemittelte  Bevölkerung  im  Sinne  dieses  Gesetzes
  sind  in  der  Regel  nur  solche  Wohnungsbauten  anzusehen,  in  welchem  die  selbständigen
Einzelwohnungen  nicht  mehr  als  drei  Zimmer  nebst  Küche  und  Zubehör  umfassen.

Das  gleiche  gilt  auch  bei  Herstellung  von  Wohngebäuden  zur  Ansiedelung  landwirtschaftlicher
  Arbeiter;  in  diesem  Falle  sind  im  Zubehör  auch  die  zur  Anlegung  eines  Hausund
  Nutzgartens  erforderliche  Grundfläche,  ferner  Acker=  und  Wiesland  bis  zu  2  ha  und
die  notwendigen  Wirtschaftsräume  (Stall  und  Scheune)  inbegriffen.

Art.  15.

Darlehen  zur  Herstellung  oder  gesundheitlichen  Verbesserung  von  Kleinwohnungen  für
die  minderbemittelte  Bevölkerung  und  zur  Ansiedelung  von  landwirtschaftlichen  Arbeitern
werden  nur  an  Gemeinden  gewährt.

Das  Darlehen  darf

1.  den  vollen  Betrag  der  Kosten  für  Grunderwerb  und  Bauausführung  erreichen,
wenn  die  Gemeinde  für  ihre  Rechnung  die  Grundstücke  erwirbt  und  die  Bauten
herstellt  oder  verbessert,  dagegen

2.  90  vom  Hundert  der  Kosten  für  Grunderwerb  und  Bauausführung  nicht  übersteigen,
  wenn  die  Gemeinde  die  von  der  Landeskultur-Rentenanstalt  empfangenen
Mittel

a)  rechtsfähigen  gemeinnützigen  Vereinigungen,  die  sich  mit  der  Erbauung,
Beschaffung  und  Verbesserung  von  Wohnungen  für  die  minderbemittelte
Bevölkerung  befassen  (Bauvereine,  Baugenossenschaften,  Baugesellschaften  usw.),
zur  Herstellung  oder  gesundheitlichen  Verbesserung  von  Kleinwohnungsbanten,

b)  solchen  Vereinigungen  oder  einzeluen  landwirtschaftlichen  Grundbesitzern  zur
Ansiedelung  von  landwirtschaftlichen  Arbeitern  als  Darlehen  gibt.

Die  Darlehen  werden  den  Gemeinden  in  der  Regel  ohne  Sicherheitsbestellung  gewährt.
  Wird  Sicherheit  verlangt,  so  finden  die  Art.  7,  8  entsprechende  Anwendung.