Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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b)  wenn  die  Rechtsgültigkeit  oder  soferne  dingliche  Sicherheit  bestellt  worden
ist,  der  Rang  der  bestellten  Sicherheit  bestritten  wird,

c)  wenn  ein  Besitznachfolger  die  persönliche  Verbindlichkeit  des  Darlehensnehmers
nicht  übernimmt,

d)  wenn  der  Darlehensnehmer  die  Vereinbarung  hinsichtlich  der  ordnungsmäßigen
  Benützung  und  Instandhaltung  der  erstellten  Gebäude  und  Wohnungen
nicht  einhält,

e)  wenn  das  mit  dem  Darlehen  erstellte  Gebände  oder  Anwesen  seiner  Zweckbestimmung
  entzogen  zu  werden  droht.

Die  Gemeinde  darf  sich  hiebei  eine  geringere  als  sechsmonatige  Kündigungsfrist
  nicht  ausbedingen.
Das  Recht  der  Gemeinde,  in  den  Fällen  der  §§  1133—1135
BEB.  sofortige  Rückzahlung  zu  verlangen,  bleibt  unberührt.
3.  Die  Vereinigung  oder  der  Grundbesitzer  muß  sich  der  sofortigen  Zwangsvollstreckung
  (§  794  Nr.  5,  §  800  Z.P.O.)  in  Ansehen  der  Zinsen  und  des
Kapitales  unterwerfen.

Das  Staatsministerium  des  Innern  ist  ermächtigt,  ausnahmsweise  zu  genehmigen,
daß  der  Vertrag  zwischen  der  Gemeinde  und  der  Vereinigung  oder  dem  Grundbesitzer
von  den  Anforderungen  der  Ziff.  1  bis  3  abveicht.

Wenn  die  Gemeinde  den  mit  der  Vereinigung  oder  dem  Grundbesitzer  geschlossenen
Vertrag  in  Ansehung  der  in  Ziff.  1  bis  3  bezeichneten  Bestimmungen  ohne  die  Zustimmung
der  Landeskultur-Rentenanstalt  ändert,  ist  diese  berechtigt,  der  Gemeinde  das  Darlehen  unter
Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  von  6  Monaten  zu  kündigen.

Art.  19.

Wenn  das  mit  dem  Darlehen  hergestellte  Gebäude  oder  Anwesen  seiner  Zweckbestimmung
  entzogen  zu  werden  droht,  ist  die  Landeskultur-Rentenanstalt  berechtigt,  der
Gemeinde  das  Darlehen  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  von  sechs  Monaten  zu
kündigen.

In  den  Fällen  des  Art.  15  Abs.  2  Ziff.  2  gilt  dies  nur,  soferne  die  Gemeinde  trotz
Aufforderung  von  dem  ihr  der  Vereinigung  oder  dem  Grundbesitzer  gegenüber  zustehenden
Kündigungsrecht  (Art.  18  Abs.  1  Ziff.  2  lit.  e)  keinen  Gebrauch  macht.

Art.  20.

Sowveit  die  gemäß  Art.  18  Abs.  1  Ziff.  1  Satz  2  von  der  Gemeinde  erhobenen
Zuschläge  nicht  zur  Deckung  von  Verlusten  an  Zins=  und  Tilgungsraten  Verwendung  finden,