Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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b) wenn die Rechtsgültigkeit oder soferne dingliche Sicherheit bestellt worden 
ist, der Rang der bestellten Sicherheit bestritten wird, 
c) wenn ein Besitznachfolger die persönliche Verbindlichkeit des Darlehensnehmers 
nicht übernimmt, 
d) wenn der Darlehensnehmer die Vereinbarung hinsichtlich der ordnungs- 
mäßigen Benützung und Instandhaltung der erstellten Gebäude und Wohnungen 
nicht einhält, 
e) wenn das mit dem Darlehen erstellte Gebände oder Anwesen seiner Zweck- 
bestimmung entzogen zu werden droht. 
Die Gemeinde darf sich hiebei eine geringere als sechsmonatige Kündig- 
ungsfrist nicht ausbedingen. 
Das Recht der Gemeinde, in den Fällen der §§ 1133—1135 
BEB. sofortige Rückzahlung zu verlangen, bleibt unberührt. 
3. Die Vereinigung oder der Grundbesitzer muß sich der sofortigen Zwangsvoll- 
streckung (§ 794 Nr. 5, § 800 Z.P.O.) in Ansehen der Zinsen und des 
Kapitales unterwerfen. 
Das Staatsministerium des Innern ist ermächtigt, ausnahmsweise zu genehmigen, 
daß der Vertrag zwischen der Gemeinde und der Vereinigung oder dem Grundbesitzer 
von den Anforderungen der Ziff. 1 bis 3 abveicht. 
Wenn die Gemeinde den mit der Vereinigung oder dem Grundbesitzer geschlossenen 
Vertrag in Ansehung der in Ziff. 1 bis 3 bezeichneten Bestimmungen ohne die Zustimmung 
der Landeskultur-Rentenanstalt ändert, ist diese berechtigt, der Gemeinde das Darlehen unter 
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zu kündigen. 
Art. 19. 
Wenn das mit dem Darlehen hergestellte Gebäude oder Anwesen seiner Zweck- 
bestimmung entzogen zu werden droht, ist die Landeskultur-Rentenanstalt berechtigt, der 
Gemeinde das Darlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu 
kündigen. 
In den Fällen des Art. 15 Abs. 2 Ziff. 2 gilt dies nur, soferne die Gemeinde trotz 
Aufforderung von dem ihr der Vereinigung oder dem Grundbesitzer gegenüber zustehenden 
Kündigungsrecht (Art. 18 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e) keinen Gebrauch macht. 
Art. 20. 
Sowveit die gemäß Art. 18 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 von der Gemeinde erhobenen 
Zuschläge nicht zur Deckung von Verlusten an Zins= und Tilgungsraten Verwendung finden,