Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  21.  245

dürfen  sie  nur  zur  Förderung  des  Kleinwohnungsbaues  oder  der  Ansiedelung  von  landwirtschaftlichen
  Arbeitern  verwendet  werden.

Art.  21.

Soferne  an  einem  Orte  ein  erhebliches,  auf  andere  Weise  nicht  zu  befriedigendes  Bedürfnis
  zur  Verbesserung  der  Wohnungsverhältnisse  der  minderbemittelten  Bevölkerung  oder
in  Bezug  auf  die  Ansiedelung  landwirtschaftlicher  Arbeiter  besteht,  können  die  Gemeinden
auf  Antrag  einer  gemeinnützigen  Vereinigung  oder  beteiligter  landwirtschaftlicher  Grundbesitzer
zur  darlehensweisen  Hingabe  der  erforderlichen  Mittel  zur  Herstellung  von  Kleinwohnungen
nach  Maßgabe  des  Art.  15  Abs.  2  Ziff.  2  von  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  angehalten

  werden.
Art.  22.

Die  Gesuche  um  Darlehen  sind  von  den  Gemeinden  mit  den  erforderlichen  Beschlüssen,
Plänen  und  sonstigen  Behelfen  bei  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  einzureichen  und  von
dieser  mit  gutachtlicher  Außerung  der  Kommission  zu  übersenden.  Steht  ein  nach  Art.  15
Abs.  2  Ziff.  2  zu  vermittelndes  Darlehen  in  Frage,  so  ist  auch  der  die  Verzinsung  und
Rückzahlung  des  Darlehens,  die  ordnungsmäßige  Ausführung  der  beabsichtigten  Bauten,
ihre  Aufnahme  in  die  Brandversicherungsanstalt  und  ihre  zweckentsprechende  Benützung  und
Unterhaltung  sicherstellende  Vertrag  beizufügen.

Die  Vorschriften  des  Art.  11  und  des  Art.  13  Abs.  1—3  finden  entsprechende  Anwendung.


IV.  Abschnitt.

Hestimmungen  über  den  Vollzug  der  bewilligten  Darlehen  und  über  die  Verwaltung  der
Landeskultur-Rentenanstalt.

Art.  23.  (14.)

Die  Kulturrenten  werden  durch  die  Rentämter  eingehoben  und  es  steht  denselben  hiewegen
  das  Vollstreckungsrecht  zu.
Art.  24.  (15.)

Dem  Schuldner  steht  nach  vorausgegangener  dreimonatlicher  Kündigung  frei,  das  Darlehen
  auch  vor  Ablauf  der  bestimmten  Tilgungsperiode  ganz  oder  teilweise  entweder  in  barem
Gelde  oder  in  Rentenscheinen  der  entsprechenden  Zinsgattung  zum  Nennwerte  zurückzuzahlen
oder  in  gleicher  Weise  die  bestellte  Reallast  abzulösen.

Freiwillige  teilweise  Zurückzahlungen  und  Ablösungen  sind  unter  dem  Betrage  von
50  KX  nicht  gestattet.

In  jedem  dieser  Fälle  ist  die  Kulturrente  für  das  laufende  Halbjahr  voll  zu  entrichten.