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dürfen sie nur zur Förderung des Kleinwohnungsbaues oder der Ansiedelung von landwirt-
schaftlichen Arbeitern verwendet werden.
Art. 21.
Soferne an einem Orte ein erhebliches, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Be-
dürfnis zur Verbesserung der Wohnungsverhältnisse der minderbemittelten Bevölkerung oder
in Bezug auf die Ansiedelung landwirtschaftlicher Arbeiter besteht, können die Gemeinden
auf Antrag einer gemeinnützigen Vereinigung oder beteiligter landwirtschaftlicher Grundbesitzer
zur darlehensweisen Hingabe der erforderlichen Mittel zur Herstellung von Kleinwohnungen
nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 2 Ziff. 2 von der vorgesetzten Verwaltungsbehörde an-
gehalten werden.
Art. 22.
Die Gesuche um Darlehen sind von den Gemeinden mit den erforderlichen Beschlüssen,
Plänen und sonstigen Behelfen bei der vorgesetzten Verwaltungsbehörde einzureichen und von
dieser mit gutachtlicher Außerung der Kommission zu übersenden. Steht ein nach Art. 15
Abs. 2 Ziff. 2 zu vermittelndes Darlehen in Frage, so ist auch der die Verzinsung und
Rückzahlung des Darlehens, die ordnungsmäßige Ausführung der beabsichtigten Bauten,
ihre Aufnahme in die Brandversicherungsanstalt und ihre zweckentsprechende Benützung und
Unterhaltung sicherstellende Vertrag beizufügen.
Die Vorschriften des Art. 11 und des Art. 13 Abs. 1—3 finden entsprechende An-
wendung.
IV. Abschnitt.
Hestimmungen über den Vollzug der bewilligten Darlehen und über die Verwaltung der
Landeskultur-Rentenanstalt.
Art. 23. (14.)
Die Kulturrenten werden durch die Rentämter eingehoben und es steht denselben hie-
wegen das Vollstreckungsrecht zu.
Art. 24. (15.)
Dem Schuldner steht nach vorausgegangener dreimonatlicher Kündigung frei, das Dar-
lehen auch vor Ablauf der bestimmten Tilgungsperiode ganz oder teilweise entweder in barem
Gelde oder in Rentenscheinen der entsprechenden Zinsgattung zum Nennwerte zurückzuzahlen
oder in gleicher Weise die bestellte Reallast abzulösen.
Freiwillige teilweise Zurückzahlungen und Ablösungen sind unter dem Betrage von
50 KX nicht gestattet.
In jedem dieser Fälle ist die Kulturrente für das laufende Halbjahr voll zu entrichten.