Full text : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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von  Populations-Listen  durch  die  Pfarrämter  an  die  Physikate
entbehrlich.  Die  vierteljährigen  Einsendungen  der  Leichenbeschau-Scheine
  von  den  Pfarrämtern  an  die  Physikate  nach  Art.  IX.
der  allerhöchsten  Verordnung  über  die  Leichen-Beschau  vom
6.  August  1839  (Kreis-Intelligenz-Blatt  1839  S.  610)  hat  aber
fortzubestehen.

Jeder  Leichenbeschau-Schein  ist  mit  einer  fortlaufenden
Numer,  mit  Nr.  1  Anfang  Oktobers  (heuer  Anfang  Januars)
beginnend  und  mit  der  letzten  Numer  Ende  Septembers  schließend,
zu  versehen  und  sind  vor  der  Uebersendung  an  die  Physikate
etwaige  Irrungen  in  den  Leichenbeschau-Scheinen  über  Namen,
Ater,  Stand  des  Verstorbenen  zu  corrigiren,  so  daß  die  Leichen-Beschau-Scheine
  nach  Zahl  und  Inhalt  mit  den  amtlichen  Sterbe-Registern
  übereinstimmend  sind.

Diese  Leichenbeschau-Scheine  sind  das  Material  zur  Fertigung
  der  Tabelle  III.  der  statistischen  Erhebungen  durch  die
Gerichtsärzte.

Der  Termin  zum  Einlaufe  der  Physikats-Jahres.  Berichte
an  die  unterfertigte  Stelle  wird  zur  besseren  Benützung  der
Tabellen  I,  II  und  1II  der  statistischen  Erhebungen  für  diesen
Bericht  bis  zum  30.  November  verlängert.

Ansbach,  den  19.  März  1858.

Kgl.  Regierung  von  Mittelfranken,  K.  d.  J.
Bei  Verhinderung  des  k.  Regierungs-Präsidenten:
von  Hornberg.

Nr.  2829.  S.  61.
Entschließung  der  kgl.  Regierung  von  Mittelfranken,  K.  d.  J.,  vom
24.  Oktober  1860,  der  Vollzug  der  Leichenschau  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  in  Folge  einer  höchsten  Entschließung  des  Staats-Ministerium
  des  Innern  vom  4.  Juni  d.  Is.  angeordnete  Revision
  ber  bestehenden  Einrichtungen  zum  Vollzuge  der  Leichenschau
  gibt  zu  nachstehenden  allgemeinen  Anordnungen  Anlaß.

1)  Durch  vie  Lokalpolizeibehörden  und  die  Lokalblätter  ist
auf  die  Verpflichtung  für  die  Verwandten  und  Hausgenossen
hinzuweisen,  jeden  Todesfall  sogleich  und,  wenn  der  Tod  zur
Nachtzeit  und  weder  plötzlich  noch  gewaltsam  erfolgte,  spätestens
am  Morgen  des  nächsten  Tages  dem  Leichenbeschauer  anzu-