Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

1 
“½ 
4 
Stücke, nach ihrer Benennung sowie nach Reihe und Nummer goeordnet, aufzu- 
führen sind. 
Von den Stücken getrennte Zinsleisten und Ziusscheine sind nicht mit vor- 
zulegen. Werden sie dennoch beigefügt, so geschieht dies auf Gefahr des Einsenders. 
Kann die Abstempelung nicht sofort vorgenommen werden, so erhält der 
Uberbringer die eine Ausfertigung der Anmeldung mit Empfangsbescheinigung zurück. 
Nachdem die Kontrollabstempelung erfolgt oder deren Unzulässigkeit festgestellt ist, 
werden dem Antragsteller die zur Abstempelung eingereichten Prämienlose und die 
zweite Ausfertigung der Anmeldung mit einem Vermerk über die Abstempelung 
oder den Grund ihrer Versagung verabfolgt — und zwar im Falle der Ziffer 3 
Abs. 3 dieses Beschlusses nach Rückgabe der Empfangsbescheinigung —. 
Prämienlose, welche den Amtsstellen durch Vermittelung der Post zugehen, werden, 
sofern nicht der Antragsteller etwas anderes bestimmt, nach Erledigung des Antrags 
in gleicher Weise, wie sie eingesendet worden sind, zurückgesandt. 
Die Einsendung und Rücksendung geschieht auf Gefahr und Kosten des 
Antragstellers. 
Der Kontrollstempel ist ein Farbdruckstempel, er hat Hochformat und ist oben 
und unten von geschwungenen Linien umrandet, die in der Mitte beider Seiten 
durch gerade Linien verbunden werden. Die Mitte des Stempels zeigt auf 
schraffiertem Grunde das nach rechts gewandte Brustbild einer Germania mit 
der Kaiserkrone und einem Eichenkranz. Oberhalb dieses Mittelfeldes zieht sich 
ein geschwungenes Band hin, welches die Schrift: „Reichsgesetz vom 8. Juni 1871“ 
trägt. Unter dem Mittelfelde befindet sich die Inschrift: „Kontrollstempel für 
Prämienanleihen“. Beide Inschriften sind schwarz auf weißem Grunde. Am 
Fuße des Stempels erscheint die Unterscheidungsziffer der Abstempelungsstelle weiß 
auf schwarzem Grunde. Rechts und links vom Mittelfelde befindet sich je ein 
buntes Rändchen. 
Der Neichskanzler ist ermächtigt, die zur Ausführung dieses Beschlusses erforder- 
lichen Anweisungen an die Amtsstellen aufzustellen. 
Berlin, den 1.1. April 1908. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Sydow.